Umsatzsteuer | Zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes (BMF)
Das Bundeskabinett hat am beschlossen, die Umsatzsteuer vom bis zum zu senken. Der reguläre Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das BMF einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der verfügbare Entwurf gibt den Stand vom wieder.
Der Entwurf beinhaltet u.a. folgende Punkte:
Die Änderungen des UStG sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
Änderungen sind auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür - z. B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen - in den Fällen der Istversteuerung bereits vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Istversteuerung: Werden nach dem Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % zu berechnen. Hat der Unternehmer für eine nach dem ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach dem zwischen dem und befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % vorzunehmen ist.
Langfristige Verträge: Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen, die nach dem ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem und befristet geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der zwischen dem und befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken.
Leistungsbereiche mit Vergütungsordnungen (RVG, StBVV, KostO, HOAI): Die Entgelte schließen entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht ein. Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem und geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % dem Entgelt hinzurechnen.
Ansprüche auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung: Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der eine Vertragsteil von dem anderen Vertragsteil einen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem ausführt. Eine der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind).
Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr: Bei Rechnungen im Sinne der §§ 33 und 34 für Leistungen, die nach dem bis zum ausgeführt werden, kann die Umsatzsteuer mit dem leicht gerundeten Prozentsatz von 13,79 (Regelsteuersatz) bzw. 4,76 (ermäßigter Steuersatz) von den Rechnungsbeträgen errechnet werden.
Minderung der Bemessungsgrundlage (z.B. Skonto, Rabatt, Nachberechnung): Tritt nach dem eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem ausgeführten Umsatz ein, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten der bis zum geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Gutscheine: Die erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge auf die vor dem und die nach dem ausgeführten Umsätze bereitet in der Praxis erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Es wird zugelassen, die Steuerberichtigung nach § 17 UStG nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen. Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom bis zum , ist die Umsatzsteuer - soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen - nach dem bis zum geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem ist die Umsatzsteuer nach dem ab geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Wird ein anderer Unternehmer wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seien Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Vereinfachungsregel gilt insoweit nicht. Bei Einzweck-Gutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung der Leistungsfiktion die Ausgabe des ausgegebenen Unternehmers an den Kunden. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.
Pfand: Durch die Rücknahme von Leergut liegt eine Entgeltminderung vor. Für die Berichtigung nach § 17 UStG gilt ebenfalls eine Vereinfachungsregel für drei Monate. Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit vom bis zum , ist die Umsatzsteuer soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen nach dem bis zum geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem ist die Umsatzsteuer nach dem ab geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei dem Dreimonatszeitraum wird davon ausgegangen, dass der Bestand an Warenumschließungen sich viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum zu Beginn des Jahres, in dem die Entgeltminderungen noch mit dem Steuersatz von 19 % zu berücksichtigen sind, entsprechend zu kürzen oder zu verlängern, wobei der durchschnittliche Umschlagszeitraum im Benehmen zwischen Unternehmer und FA zu ermitteln ist.
Boni, Jahresboni: Soweit die gemeinsamen Entgeltminderungen für die bis zum ausgeführten Umsätze gewährt werden, sind folglich bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % zugrunde zu legen. Auf den Anteil der gemeinsamen Entgeltminderungen, der auf die Umsätze nach dem entfällt, sind auch für die Steuer- und Vorsteuerberichtigung die Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 % anzuwenden. Der Unternehmer hat den betreffenden Leistungsempfängern einen Beleg zu erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen verteilen. Auch hier sieht das BMF eine Vereinfachungsregel vor. Der Unternehmer kann ein Verhältnis anhand der Umsätze bilden. Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zu 50% (Januar bis Juni) mit 7 % bzw. 1 9% und zu 50 % (Juli bis Dezember) mit 5 % bzw. 16 % berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden.
Personenbeförderung mit Taxen und im Mietwagenverkehr: Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom zum für Beförderungen dem ab dem geltenden Umsatzsteuersätzen zu unterwerfen. Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer in Höhe der bis zum geltenden Umsatzsteuersätzen ausgewiesen wird.
Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu dem abgesenkten allgemeinen Umsatzsteuersatz: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) in der Nacht vom zum in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der ab dem geltenden Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 5 % angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.
Umtausch: Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, falls sie dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, der ab geltende Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden.
Der Entwurf beinhaltet auch bereits erste Hinweise zur Anhebung des Steuersatzes ab dem .
Der vollständige Entwurf ist auf der Homepage des BMF und in der .
Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).
Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
FAAAH-50826