Online-Nachricht - Montag, 15.06.2020

Coronavirus | Besteuerung von Grenzgängern in die Schweiz und Kurzarbeiterentschädigung (BMF)

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zwischen der BRD und der Schweiz vom veröffentlicht. Die Vereinbarung regelt die Besteuerung von Kurzarbeitergeld und von Grenzpendlern zur Schweiz und bedeutet eine Entlastung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie (-CHE/07/10015-01).

Hintergrund: Homeoffice kann zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen. Insbesondere Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen betroffen. Wenn sie nun, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Die Grenzgängereigenschaft entfällt grundsätzlich nach Art. 15a Absatz 2 Satz 2 DBA BRD-Schweiz, wenn die Arbeitskraft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Das Kurzarbeitergeld unterliegt bezogen auf die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Art. 15 DBA BRD-Schweiz regelt das Besteuerungsrecht für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen.

Die Sonderreglungen durch die Covid-19 Pandemie:

  • Der Zeitraum, in dem eine Arbeitskraft von Maßnahmen der Covid-19 Pandemie betroffen ist und in dem diese Konsultationsvereinbarung gilt, wird bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a Absatz 2 Satz 2 DBA BRD-Schweiz nicht berücksichtigt. Daher ist eine proportionale Kürzung der Grenze von 60 Arbeitstagen nach Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 des Abkommens um 60 / 366 für diese Arbeitstage für den übrigen Zeitraum des Kalenderjahres vorzunehmen. Dieser Zeitraum ist vom Arbeitgeber in schriftlicher Form zu bestätigen. Während dieses Zeitraums werden Arbeitstage, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt nicht berücksichtigt.

  • Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 15 Absatz 1 DBA BRD-Schweiz können Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitskräfte nur aufgrund der Covid-19-Maßnahmen ihre Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat ausüben oder unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeit ausüben und in ihrem Ansässigkeitsstaat verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage geltend gemacht werden, in dem sich der Arbeitsort ohne die Maßnahmen befunden hätte.

  • Im Hinblick auf die Art. 15 und 15a DBA BRD-Schweiz besteht Einvernehmen darüber, dass die in der Schweiz ausgezahlte Kurzarbeitsentschädigung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Vergütungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie von staatlicher Seite der Schweiz entweder direkt oder über den Arbeitgeber erstattet werden als Vergütungen für unselbständige Arbeit i. S. von Art. 15 und 15a DBA BRD-Schweiz zu qualifizieren sind und nur von der Schweiz besteuert werden. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht oder wird die Steuer auf diesen Einkünften zu einem nach dem Abkommen begrenzten Steuersatz ermittelt und erhoben, so kann Deutschland diese besteuern.

Anwendungszeitraum

Die Vereinbarung findet Anwendung auf Vergütungen für den Zeitraum vom bis zum . Ihre Geltung verlängert sich danach jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Hinweis

Das Schreiben wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

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Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-50819