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StuB Nr. 12 vom Seite 455

Going concern in der Corona-Krise

Die Fortführungsprämisse vor dem Hintergrund von SARS-CoV-2

WP Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist dem Jahres- bzw. Konzernabschluss die Fortführung der Unternehmenstätigkeit solange zugrunde zu legen, wie dem keine rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Ähnlich regeln das auch die IFRS (IAS 1.25 f.). In den letzten Jahren war die Fortführungsannahme angesichts der guten Wirtschaftslage bei Erstellung und Prüfung der Rechnungslegung deutscher Unternehmen kein gehäuft anzutreffendes Thema. Mit den massiven Einschränkungen im Privat- und Wirtschaftsleben zur Abwehr der „Corona-Pandemie“ stellt sich die Frage der Aufrechterhaltung der Fortführungsannahme als zentrale Grundlage der Rechnungslegung jedoch häufiger. Dabei können die beispiellosen staatlichen Stützungsmaßnahmen eine erhebliche Rolle für die Beurteilung im Rahmen der Fortführungsprognose in der Rechnungslegung spielen.

Lüdenbach, Auswirkungen der Corona-Krise auf den Betreiber eines Vergnügungsparks, NWB BAAAH-46365

Kernfragen
  • Welche Anforderungen gelten für die Beurteilung der Unternehmensfortführung in der Corona-Krise?

  • Helfen staatliche Stützungsmaßnahmen, die Fortführbarkeit zu begründen?

  • Kann das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz die Aufgabe der Fortführungsannahme verhindern?

I. Beurteilung der Fortführungsannahme

1. Fortführungshindernisse

[i]Wengerofsky, Corona-Krise: Praxisfragen für die Änderung von bisherigen Ansatz- und Bewertungsmethoden im Jahresabschluss 2019, StuB 10/2020 S. 371 NWB LAAAH-48281 Rinker, Auswirkungen des Corona-Virus auf den HGB-Jahresabschluss und Lagebericht, StuB 7/2020 S. 256 NWB QAAAH-45349 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 252 Rz. 28 NWB WAAAH-36395 Rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten, die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit häufig und insbesondere auch in der Corona-Krise entgegenstehen, sind eine eingetretene Insolvenz oder eine drohende Insolvenz. Dabei ist die Entscheidung für die Aufgabe der Fortführungsannahme nicht immer zwingend. So kann selbst bei eröffnetem Insolvenzverfahren bspw. aufgrund fortgeschrittener Sanierungsschritte im Rahmen eines „Planverfahrens“ eine positive Fortführungsprognose begründbar sein.

Vom Zwang zur Aufgabe der Fortführungsannahme wegen drohender Insolvenz wird auszugehen sein, sofern aufgrund der wahrscheinlichsten oder überwiegend wahrscheinlichen Planung eine Insolvenz nicht abwendbar erscheint. Mit dem BGH kommt es darauf an, dass „Umstände sichtbar werden, welche die Fortführung unwahrscheinlich erscheinen lassen.“

Für die Beurteilung einer drohenden Insolvenz spielt die Zahlungsfähigkeit eine zentrale Rolle. Einerseits liegt mit der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ein zwingender Insolvenzgrund und mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ein eigenständiger fakultativer Insolvenzgrund vor. Andererseits bestimmt nach § 19 InsO die künftige Zahlungsfähigkeit, d. h. ggf. eine drohende Zahlungsunfähigkeit, die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose im Rahmen der zweistufigen Überschuldungsprüfung bei juristischen Personen. Sofern die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose negativ ausfällt, kommt es S. 456dann auf den Überschuldungsstatus auf Liquidationsbasis an.

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