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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1492/19

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 2a, StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 11 Nr. 4, EnergieStG § 55 Abs. 1, EnergieStG § 3, StromStV § 15 Abs. 1 S. 2, StromStV § 15 Abs. 3

Stahl-Service-Unternehmen grundsätzlich kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG

Leitsatz

1. Unter § 2 Nr. 3 StromStG „Klassifikation der Wirtschaftszweige” ist die in § 2 Nr. 2a StromStG definierte, vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige (im Streitfall: Ausgabe 2003 – WZ 2003 –) zu verstehen.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist, sind zunächst alle von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten ungeachtet ihrer Gewichtung den Abschnitten der WZ 2003 zuzuordnen. Gehören nicht alle Tätigkeiten zum Produzierenden Gewerbe, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand des vom Antragsteller gewählten Kriteriums zu bestimmen (Anschluss an das zwischen den Beteiligten im ersten Rechtszug ergangenen Urteils BFH, Urteil v. , VII R 11/18).

3. Ein auf das Abtafeln, Spalten und/oder Zuschneiden von in Form sogenannter Coils angelieferter Vormaterialien spezialisiertes Stahl-Service-Unternehmen, das die Vormaterialien von Hüttenwerken erwirbt, um sie sodann mit Hilfe maschineller Anlagen nach den spezifischen Bedürfnissen ihrer Kundschaft aus der metallverarbeitenden Industrie zu konfektionieren, wobei es drei Längsteilanlagen und eine jeweils aus mehreren Baugruppen bestehen Querteilanlage verwendet, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des StromStG.

4. Für die Einordnung der zu beurteilenden wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen mittels der An- und/oder Bearbeitung von Coils (durch Längs- und Querteilen) wegen des damit verbundenen Positionswechsels nach der KN und/oder eines Sprungs im GP 2002 jeweils neue Produkte im Sinne dieser Klassifikationen herstellt, sondern darauf, ob das mittels der Schneidevorgänge erfolgende „Einwirken auf die Ware zu einer nicht unerheblichen Veränderung ihrer stofflichen Zusammensetzung führt, sodass ein Produkt entsteht, das von den verwendeten Ausgangsstoffen verschieden ist” (vgl. , BFH/NV 2009 S. 507).

5. Der Bereich des Weiterverkaufs von Vormaterialien ohne eigene weitere Bearbeitung und die Anarbeitung erworbener Bandstahlerzeugnisse (Coils) durch Längs- und/oder Querteilen mit entsprechender Besäumung sowie die anschließende Veräußerung der so zugeschnittenen Ausgangsprodukte auf eigene Rechnung sind in die Unterklasse 51.52.2 und damit Abschnitt G der WZ 2003 einzuordnen (Anschluss an das zwischen den Beteiligten im ersten Rechtszug ergangene Urteil BFH, Urteil v. , VII R 11/18).

Fundstelle(n):
XAAAH-50807

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.04.2020 - 11 K 1492/19

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