Erstattung des Antidumpingzolls für Schuhe mit Oberteil aus Leder
Leitsatz
Aufgrund der rückwirkenden Wiedereinführung von Antidumpingzöllen für Schuhe mit Oberteil aus Leder durch die DVO 2016/1647
und 2016/2257 in der bisherigen Höhe kann aus der teilweisen Ungültigkeiterklärung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009
wegen der Nichtentscheidung über die Anträge auf Marktwirtschafts- und Individualbehandlung einzelner Hersteller kein Anspruch
auf Erstattung der bestandskräftig festgesetzten Einfuhrabgaben hergeleitet werden.
Die Ungültigkeiterklärung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 führt nicht zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der darauf
beruhenden Einfuhrabgabenbescheide oder zur Verjährung der (bereits entrichteten) Zollschuld.
Eine erneute Mitteilung der Antidumpingzölle gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist nach deren rückwirkender Wiedereinführung nicht
erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAH-50794
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 05.02.2020 - 4 K 1099/14 Z
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