Online-Nachricht - Mittwoch, 10.06.2020

Einkommensteuer | Zur unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Nießbrauch (FG)

Erklärt die aus den Kindern bestehende GbR aus der Übertragung eines verpachteten Hotelgrundstücks vom Vater auf die Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt die Unentgeltlichkeit der Betriebsübertragung sowie die Buchwertfortführung, ist die Erklärung bindend. Eine Nachholung der bei der Übertragung unterbliebenen Aufdeckung der stillen Reserven des Hotelgrundstücks ist im Wege der Bilanzberichtigung möglich ().

Hintergrund: § 7 EStDV ist letztmals für das Wirtschaftsjahr, das vor dem endet anwendbar und regelte das Buchwertprivileg für Betriebsübertragungen im Ganzen. Heute wird durch § 6 Abs. 3 EStG die Buchwertfortführung beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger zwingend angeordnet.

Sachverhalt: Streitig ist die Entstehung eines Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Vater der Klägerin übertrug der Klägerin und ihrem Bruder unentgeltlich je zum hälftigem ideellen Miteigentumsanteil ein Grundstück mit Hotelgebäude und drei weitere Grundstücke. An dem Grundstück mit Hotelgebäude, welches verpachtet war, räumte sich der Vater ein Nießbrauchsrecht ein.

Die aus den Kindern bestehende GbR erklärte ggü. dem FA eine unentgeltliche Betriebsübertragung unter Buchwertfortführung gem. § 7 Abs. 1 EStDV (letztmals für das Wirtschaftsjahr, das vor dem endet anwendbar) und erklärte weiter gewerbliche Einkünfte. Eine Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt.

Das FG führte aus:

  • Die GbR ist nach Treu und Glauben an ihre Angaben sowie die Buchwertfortführung gebunden und kann nicht später rückwirkend erfolgreich einwenden, dass die Übertragung des gewerblichen Verpachtungsbetriebs des Vaters die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht erfüllt hat.

  • Macht ein Kind erst später anlässlich seines Ausscheidens aus der GbR und des vom FA deswegen besteuerten Veräußerungsgewinns gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erstmals gegenüber dem FA geltend, der Vater hat zunächst aufgrund des Nießbrauchs die Verpachtung weiter selbst vorgenommen, gem. ist eine steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebes mit Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs nicht möglich. Ist es deswegen bereits bei der Betriebsübertragung zu einer Aufdeckung der stillen Reserven des Hotelgrundstücks gekommen, so ist die in der Bilanz des Vaters bei der Betriebsübertragung nicht berücksichtigte Entnahme des Hotelgrundstücks bei der GbR als Rechtsnachfolgerin im Wege der Bilanzberichtigung gewinnerhöhend in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist (hier: das Streitjahr ).

  • Werden bei einer unentgeltlichen Übertragung die stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung beim Übertragenden nicht aufgedeckt, gehen sie auf den Rechtsnachfolger über, der an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden ist (vgl. ). Durch § 7 Abs. 1 Satz 2 EStDV a.F. wird ebenso wie durch § 6 Abs. 3 EStG die Buchwertfortführung beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger zwingend angeordnet, sodass die stillen Reserven auf ihn verlagert werden. Die zwingende Buchwertverknüpfung hat zur Folge, dass der Wertansatz im Herkunftsbetriebsvermögen den Wertansatz im Zielbetriebsvermögen bestimmt. Nur dann, wenn die Wertansätze beim Übertragenden, etwa auf Grund eines Rechtsbehelfsverfahrens oder bei Änderungen auf Grund einer Betriebsprüfung geändert werden, sind beim Rechtsnachfolger Änderungen vorzunehmen.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
LAAAH-50568