Umsatzsteuer | Zu Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (FG)
Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltführung stellen unternehmerische Fahrten dar und
unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG. Ist der Unternehmer
neben einer unternehmerischen Entwicklungstätigkeit als Arbeitnehmer in einem
unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis tätig und begründet er infolge der
Anmietung einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes eine doppelte
Haushaltsführung, so sind die an den Wochenenden durchgeführten
Familienheimfahrten im Hinblick auf die unternehmerische Tätigkeit insgesamt
privat und auch nicht teilweise unternehmerisch veranlasst ().
Sachverhalt: Streitig ist der Abzug von Vorsteuer für die Anschaffung bzw. für die Nutzung eines PKWs, insbesondere, ob der Kläger das Fahrzeug zu Recht seinem Unternehmen zugeordnet hat oder ob dies nicht möglich war, weil der Anteil der unternehmerischen Nutzung unter 10 % gelegen hat.
Das FA (Beklagte) berücksichtigte im Umsatzsteuerbescheid zunächst erklärungsgemäß die Vorsteuer aus der Anschaffung eines PKWs sowie die Vorsteuer aus den laufenden PKW-Kosten in voller Höhe. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte fest, dass die unentgeltlichen Wertabgaben für das Fahrzeug zu erhöhen seien, da die Fahrten zwischen dem doppelten Haushalt des Klägers und seinem Erstwohnsitz privat veranlasste Familienheimfahrten darstellten und der nicht unternehmerisch veranlasste Nutzungsanteil deshalb 92,56 % betragen habe. Wegen der weniger als 10 %igen unternehmerischen Nutzung sei die durch den Kläger erfolgte Zuordnung des erworbenen PKWs in das Unternehmensvermögen zu Unrecht erfolgt. Nur die Vorsteuer aus den laufenden PKW-Kosten sei in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils abziehbar.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab und führte dazu aus:
Bei der Beurteilung, ob der PKW, mit dem die Familienheimfahrten durchgeführt werden, i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird und unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs dem Unternehmen zugeordnet werden kann, sind die Fahrten zwischen der durch die Arbeitnehmertätigkeit veranlassten Zweitwohnung und der Familienwohnung nicht als unternehmerisch anzusehen.
Wird ein Pkw insgesamt dem Unternehmen zugeordnet, ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG die Verwendung für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, zu besteuern. Als Bemessungsgrundlage sind gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Ausgaben anzusetzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichen Anlass begründeten doppelten Haushaltführung stellen unternehmerischen Fahrten dar und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG (vgl. z. B. ). Dagegen stellen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit unternehmensfremde Zwecke dar.
Nach dem stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltführung unternehmerischen Fahrten dar und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG. Der BFH führte aus, dass ein Unternehmer - anders als ein Arbeitnehmer - seinen Betrieb aufsucht, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Zwischen diesen Fahrten und den vom Unternehmer ausgeführten Umsätzen bestehe - anders als bei entsprechenden Fahrten eines Arbeitnehmers - ein unmittelbarer Zusammenhang. Im Streitfall ist vom BFH-Urteil abzugrenzen: Die doppelte Haushaltsführung ist nicht durch einen unternehmerischen Anlass begründet, sondern allein durch seine dort ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit veranlasst.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: , NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
JAAAH-50466