Strafverfahren: Entbehrlichkeit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung
Gesetze: § 337 StPO, § 350 Abs 2 S 3 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 354 Abs 1a StPO
Instanzenzug: Az: 23 KLs 12/14nachgehend Az: 5 StR 103/19 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten. Soweit dem Angeklagten 23 weitere Sexualstraftaten und zwei Fälle der versuchten Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last lagen, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Teilfreispruch, den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Der Angeklagte greift das Urteil mit seinem auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel an, soweit er verurteilt worden ist. Die Revisionshauptverhandlung ist für den anberaumt. Der in anderer Sache im Maßregelvollzug untergebrachte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.
2Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten.
3Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. , NStZ 2019, 486; KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR103.19.0
Fundstelle(n):
QAAAH-50416