1. Eine reine Betriebstreueprämie ist insolvenzgeldfähig, wenn sie im Insolvenzgeldzeitraum fällig ist.
2. Dies gilt nicht, wenn deren Auszahlung wegen bereits vorliegender Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.
3. Sofern arbeitsrechtlich für die Zahlung einer Prämie vorausgesetzt ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Prämie, wenn die Kündigung bereits vor dem für das Erdienen der Prämie maßgeblichen Stichtag ausgesprochen ist. Wann die Kündigung wirksam wird, ist bei dieser Fassung der Ausschlussklausel unerheblich.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.03.2020 - L 2 AL 19/19
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