LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 KR 1252/20 ER-B
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Versicherung bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft, die mangels staatlichen Trägers den Charakter einer privaten Krankenversicherung hat, ist trotz grundsätzlicher Geltung des Territorialitätsprinzips gemäß Art. 5b VO (EG) 883/2004 im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit einer deutschen privaten Krankenversicherung gleichzustellen. Die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V greift dann nicht ein.
2. Allein die Aushändigung einer Gesundheitskarte begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich bei der Karte lediglich um ein Ausweispapier und nicht um ein Wert- oder Legitimationspapier.
Fundstelle(n): EAAAH-50339
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.05.2020 - L 4 KR 1252/20 ER-B
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