Ermittlung des Kaufoptionspreises bei Zuschüssen und steuerfreien Rücklagen
Bezug: BStBl 1971 I S. 264
Bezug: BStBl 1972 I S. 188
Bezug:
Bezug: BStBl 1992 I S. 13
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Nach den Grundsätzen für die ertragsteuerliche Behandlung von Leasingerträgen (vgl. ESt-Handbuch 2018 Anhang 21) ist der Leasinggegenstand nur dann dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn als Kaufpreis, der vom Leasingnehmer bei Ausübung einer Kaufoption zu entrichten ist (Kaufoptionspreis), ein Mindestbetrag zu zahlen ist. Der Kaufoptionspreis muss mindestens dem Buchwert, der sich unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ergibt, oder dem niedrigeren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung entsprechen. Bei der Ermittlung des Buchwertes ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich, die Auffassung zu vertreten, dass ein vom Leasinggeber vereinnahmter Investitionszuschuss - unabhängig von der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung - bei der Ermittlung des Kaufoptionspreises nicht anschaffungs- oder herstellungskostenmindernd zu berücksichtigen ist. Entsprechendes gilt, wenn sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggegenstandes wegen einer Gewinnübertragung (z. B. nach § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder Abs. 3 EStG oder nach R 35 Abs. 3 oder Abs. 5 EStR 2012) gemindert haben. Für die Ermittlung des Kaufoptionspreises ist in derartigen Fällen also von den „ungeminderten“ Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.
ESt-Kartei ND:
Das bisherige Karteiblatt § 6 EStG Nr. 8.10 (Kontrollnummer 1599) ist durch dieses Karteiblatt zu ersetzen.
Landesamt für Steuern
Niedersachsen v. - S
2170-22-St 227
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
ND
EStG §
6 Karte 4.6 - Kontroll-Nr.
2347 -
DStR 2020 S. 1739 Nr. 32
EStB 2020 S. 393 Nr. 10
AAAAH-50336