Online-Nachricht - Dienstag, 09.06.2020

Einkommensteuer | IAB und Sonder-AfA bei Betriebsaufgabe (FG)

Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht allein deshalb rückgängig zu machen, weil der Betrieb im Laufe des auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung des geförderten Wirtschaftsguts folgenden Wirtschaftsjahrs aufgegeben wird. Die Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist erfüllt, wenn das geförderte Wirtschaftsgut im auf das Jahr der Investition folgenden Kalenderjahr wegen der Betriebsaufgabe zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. (; Revision anhängig, BFH-Az. X R 30/19).

Hintergrund: Nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in der für den Streitfall geltenden Fassung (UntStRefG 2008 v. ) sind in den Fällen des Absatzes 2, wenn das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie erklärte zum die Betriebsaufgabe.

Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei der Erklärung des Gewinns für das Jahr 2012 setzte die Klägerin bei den Betriebsausgaben u. a. für eine beabsichtigte Anschaffung eines VW Sharan mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von ca. 36.000 € einen Investitionsabzugsbetrag von 14.400 € (40 % von 36.000 €) nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. an.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Investitionsabzugsbetrag sowie eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG wegen Betriebsaufgabe und Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig gemacht hat, und insbesondere über die Frage, ob ein Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. ist.

Das Thüringer FG hat der Klage stattgegeben und führte hierzu weiter aus:

  • Zu Unrecht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin den im Jahr 2014 angeschafften VW Sharan nicht auf Dauer in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang i. S. von § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG betrieblich genutzt hat. Die Klägerin hat nicht gegen die einschlägigen Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen verstoßen.

  • Im Streitfall ist in der Betriebsaufgabe keine Verletzung der Verbleibensfrist i. S. von § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG zu sehen. Die Klägerin hat das streitige Fahrzeug am erworben. Das Fahrzeug hätte damit grundsätzlich nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung (2014) folgenden Wirtschaftsjahres, hier bis , in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden müssen.

  • Das Wirtschaftsjahr der Klägerin endete jedoch bereits mit der Betriebsaufgabe zum . Bis zu diesem Zeitpunkt lag die erforderlich betriebliche Nutzung i. S. des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG vor.

  • Dass das Wirtschaftsjahr 2015 nur 7 ½ Monate betrug, führt nicht zu einer schädlichen Verwendung i. S. von § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG. Gem. § 8b EStDV darf u. a. im Fall der Betriebsaufgabe das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen. Das zum endende Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr (vgl. u. a. ; ; ; ). Die Klägerin hat damit das streitige Fahrzeug bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in ihrem inländischen Betrieb genutzt (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV).

  • Der BFH hat u. a. zur Frage des begünstigenden Aufgabegewinns i. S. von § 16 EStG und zum Gewinnzuschlag (§ 7g Abs. 5 EStG a. F.) zu § 7g EStG alter Fassung mehrfach entscheiden, dass das (endende) Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Auslegung des Begriffs Wirtschaftsjahr bei § 7g EStG neuer Fassung anders ausfallen sollte, als die bisherige Rechtsprechung des BFH. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG verwendet nach seinem ausdrücklichen Wortlaut den Begriff Wirtschaftsjahr. § 8 EStDV enthält die Legaldefinition für den Begriff Wirtschaftsjahr für die §§ 4 bis 7 EStG. Wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat, hätte der Gesetzgeber, wenn er eine andere Auslegung bzw. eine Ausnahme von der Definition des § 8b EStDV gewollt hätte, diese ausdrücklich regeln können und müssen. Auch aus dem Sinn und Zweck der Norm, der Finanzierungserleichterung, lässt sich für den Streitfall keine andere Auslegung herleiten.

Hinweis: Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig.

Quelle: , NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
KAAAH-50311