Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status - Tätigkeit als Kursleiterin für Sportvereine - Rücknahme eines bestandskräftig gewordenen Statusfeststellungsbescheides - keine gegenteilige gerichtliche Feststellung über sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen des Statusfeststellungverfahrens, solange bestandskräftiger Bescheid vorliegt - Aufwandsentschädigung für Übungsleitertätigkeit - Arbeitsentgelt - Erstattung außergerichtlicher Kosten Beigeladener
Leitsatz
1. Ein gegenüber dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestandskräftig gewordener Bescheid über die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status kann in der Regel nicht für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der §§ 44, 45, 48 und 49 SGB X.
2. In Statusfeststellungsverfahren kann, solange ein bestandskräftiger Bescheid über diesen Status vorliegt, keine gegenteilige gerichtliche Feststellung über diesen Status erfolgen. Es muss zunächst die Bestandskraft dieses Bescheides durchbrochen werden, wofür die Verpflichtungsklage zur Verfügung steht.
3. Ein Bescheid, der einem gestellten Antrag in vollem Umfang stattgibt, ist ein begünstigender Verwaltungsakt; ihm kann nicht nachträglich, weil der Antragsteller anderen Sinnes wird, die Qualität eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes geben werden.
4. Soweit ein Statusfeststellungsbescheid gegenüber dem Auftragnehmer nicht begünstigende Wirkung hat, ist der Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 SGB X eröffnet. Liegt die zu beurteilende Tätigkeit abgeschlossen in der Vergangenheit, ist im Rahmen des dann auszuübenden Ermessens auch ein eventueller Vertrauensschutz des Auftraggebers am Auftragsverhältnis zu berücksichtigten (§ 45 SGB X), was dann zu einer Ermessensreduzierung auf null führt.
5. Solange der in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG ausgewiesene Betrag (derzeit 2.400 EUR) nicht überschritten wird, handelt es sich bei den vom Auftraggeber als Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Übungsleiterin in einem Sportverein geleisteten Zahlungen nicht um Arbeitsentgelt. Erst für den Zeitraum, ab dem der Betrag im jeweiligen Jahr überschritten wird, stellt sich die Frage nach einer Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung.
§ 193 Abs. 4 hindert nicht die Erstattung außergerichtlicher Kosten Beigeladener, auch wenn es sich um juristische Personen handelt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAH-50262
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.02.2019 - L 10 BA 1824/18
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