Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen zur Angabe der Gebühren für Kreditkartenzahlung
Leitsatz
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die Check-in-Gebühren, deren Zahlung mangels einer alternativen kostenfreien Art des Check-ins unvermeidbar ist, die Mehrwertsteuer auf die Preise für Inlandsflüge sowie die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung sind. Hingegen ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass die Check-in-Gebühren, deren Zahlung durch den Rückgriff auf eine kostenfreie Art des Check-ins vermieden werden kann, sowie die Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung sind.
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ryanair Ltd und der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust (italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden: Autorità) auf der einen und der Autorità sowie der Ryanair Ltd und der Ryanair DAC auf der anderen Seite über unlautere Geschäftspraktiken, die der Fluggesellschaft Ryanair (im Folgenden: Ryanair) vorgeworfen werden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 lautet:
„Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sollte ferner nahe gelegt werden, den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Gemeinschaft auszuweisen.“
4 Art. 2 Nr. 18 der Verordnung bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
...
18. ,Flugpreise‘ sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden“.
5 Art. 23 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
die Steuern,
die Flughafengebühren und
die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in‘-Basis.“
Italienisches Recht
6 Art. 20 des Decreto legislativo n. 206 – Codice del consumo (Gesetzesdekret Nr. 206 betreffend das Verbrauchergesetzbuch) vom (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 235 vom ) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verbrauchergesetzbuch) verbietet unlautere Geschäftspraktiken wie etwa irreführende Geschäftspraktiken im Sinne der Art. 21 bis 23 des Verbrauchergesetzbuchs. Insbesondere bestimmt Art. 20 Abs. 2 des Verbrauchergesetzbuchs, dass eine Geschäftspraxis als unlauter gilt, wenn sie der beruflichen Sorgfalt widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten in Bezug auf die Ware des Durchschnittsverbrauchers, den sie trifft oder an den sie gerichtet ist, oder, wenn sie an eine bestimmte Verbrauchergruppe gerichtet ist, des durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe spürbar verfälscht oder zu verfälschen geeignet ist.
7 Nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. d des Verbrauchergesetzbuchs können irreführende Geschäftspraktiken u. a. den Preis oder die Art der Preisberechnung oder das Vorliegen eines besonderen Preisvorteils betreffen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Mit Entscheidung vom verhängte die Autorità gegen Ryanair mehrere Geldbußen wegen verschiedener unlauterer Geschäftspraktiken nach dem Verbrauchergesetzbuch. Insbesondere stufte die Autorità die Darstellung der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens im Online-Reservierungssystem von Ryanair (http://ryanair.com/it) geltenden Preise als unlauter im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 Buchst. d des Verbrauchergesetzbuchs ein.
9 Nach Ansicht der Autorità waren in den auf dieser Website veröffentlichten Preisen bestimmte Bestandteile nicht inbegriffen, die Ryanair als fakultative Kosten bezeichnete – nämlich die Gebühren für den Online-Check-in, die Mehrwertsteuer auf Flugpreise und fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge sowie die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte (Prepaid-Mastercard) –, obwohl sie in Wirklichkeit obligatorische Bestandteile seien, die den Verbrauchern im Zuge der Onlinebuchung in Rechnung gestellt würden und damit zur Erhöhung des ursprünglich angezeigten Preises beitrügen.
10 Ryanair erhob beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung.
11 Hinsichtlich der Geschäftspraxis in Bezug auf die Darstellung der Preise bestätigte dieses mit Urteil vom die Entscheidung der Autorità vom und entschied, dass es sich bei den Gebühren für den Online-Check-in und der Mehrwertsteuer auf Flugpreise und fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge nicht um fakultative, sondern, ebenso wie bei den Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte, um „unvermeidbare“ Kosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 handele; würden sie nicht zu Beginn des Buchungsvorgangs mitgeteilt, sei der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über den tatsächlichen Preis des von Ryanair angebotenen Dienstes informiert.
12 Was insbesondere die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte betrifft, entschied das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium), dass die Kosten deshalb unvermeidbar seien, weil ein normaler Käufer, der auf der Ryanair-Website etwas buchen wolle, konkret keine vernünftige Möglichkeit habe, den durch diese Kosten verursachten Preisaufschlag zu vermeiden, wenn er nicht die von Ryanair bevorzugte Kreditkarte besitze. Mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 solle gewährleistet werden, die Flugscheinpreise absolut transparent zu gestalten, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem ein potenzieller Kunde beschlossen habe, mit einer Buchung zu beginnen; Ziel dieses Artikels sei nicht, Kunden dazu zu bewegen, sich im Vorfeld das günstigste Zahlungsmittel zu beschaffen.
13 Ryanair legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein Rechtsmittel gegen die Teile des Urteils ein, mit denen das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium) seine Klage abgewiesen und die Entscheidung der Autorità bestätigt hatte.
14 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, der Gerichtshof habe sich in seiner Rechtsprechung nicht spezifisch zu den streitigen Preisbestandteilen geäußert; für die Entscheidung des Rechtsstreits sei daher zu prüfen, ob diese Bestandteile unvermeidbare und vorhersehbare Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 oder fakultative Zusatzkosten im Sinne von deren Art. 23 Abs. 1 Satz 4 seien. Im letztgenannten Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob Zusatzkosten dann fakultativ seien, wenn die Mehrheit der Verbraucher sie vermeiden könne.
15 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass die Posten betreffend die Gebühren für den Online-Check-in, zum eigentlichen Flugscheinpreis hinzukommende „Verwaltungsgebühren“ für den Kauf mit Kreditkarte, die auf dem Preis der Flugtickets lasten, und diejenigen aus der Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Preise und fakultativen Zusatzleistungen für die Inlandsflüge in die Kategorie der unvermeidbaren und vorhersehbaren oder in die der fakultativen Zusatzkosten fallen?
Ist Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der Begriff „fakultativ“ die Kosten bezeichnet, die von der Mehrheit der Verbraucher vermieden werden können?
Zu den Vorlagefragen
16 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu beantworten sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass die Gebühren für den Online-Check-in, die Mehrwertsteuer auf Flugpreise und fakultative Zusatzleistungen für die Inlandsflüge sowie die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte unvermeidbare und vorhersehbare Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 oder fakultative Zusatzkosten im Sinne von deren Art. 23 Abs. 1 Satz 4 sind.
17 Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist der für die Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr zu zahlende Endpreis stets auszuweisen; er hat insbesondere den Flugpreis im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots vorhersehbar sind, einzuschließen. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung bestimmt, dass das Angebot mindestens die Flughafengebühren sowie die Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, ausweisen muss, wenn diese Posten dem Flugpreis hinzugerechnet werden.
18 Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass die in Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 genannten Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte nicht in den Flugpreis einbezogen werden dürfen, sondern gesondert auszuweisen sind (Urteil vom , Air Berlin, C-290/16, EU:C:2017:523, Rn. 36). Aus Rn. 35 des Urteils vom , Air Berlin (C-573/13, EU:C:2015:11), geht ferner hervor, dass die verschiedenen Bestandteile des zu zahlenden Endpreises im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises für Flugdienste auszuweisen sind.
19 Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008 sind fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden muss auf „Opt-in“-Basis erfolgen.
20 Aus Rn. 14 des Urteils vom , ebookers.com Deutschland (C-112/11, EU:C:2012:487), geht insoweit hervor, dass „fakultative Zusatzkosten“ solche sind, die anders als die in Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 genannten Bestandteile des Endpreises nicht unvermeidbar sind und somit Dienste betreffen, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, aber für die Beförderung der Fluggäste weder obligatorisch noch unerlässlich sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Zusatzkosten für eine Reiserücktrittsversicherung oder für die Beförderung aufgegebenen Gepäcks als fakultativ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008 anzusehen sind (Urteile vom , ebookers.com Deutschland, C-112/11, EU:C:2012:487, Rn. 20, und vom , Vueling Airlines, C-487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 39).
21 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 und der oben angeführten Rechtsprechung ist ein Luftfahrtunternehmen wie Ryanair verpflichtet, in seinen Online-Angeboten zur Beförderung von Fluggästen bei der erstmaligen Angabe des Preises sowohl den Flugpreis als auch – gesondert – alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen, während er die fakultativen Zusatzkosten am Beginn des Buchungsverfahrens klar, transparent und eindeutig mitzuteilen hat.
22 Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte ist zu prüfen, wie die einzelnen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Preisbestandteile nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 zu beurteilen sind.
23 Was erstens die Gebühren für den Online-Check-in betrifft, ist entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung und der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Kosten unvermeidbar im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 sind, nur weil der Check-in unumgänglich und obligatorisch ist. Den Luftfahrtunternehmen muss nämlich die Möglichkeit zugestanden werden können, den Fluggästen verschiedene gebührenpflichtige oder kostenfreie Arten des Check-ins anzubieten, etwa den Online-Check-in oder den Check-in vor Ort am Flughafen.
24 Kann der Verbraucher also zwischen mindestens zwei Arten des Check-ins wählen, ist unter diesen Umständen, wie die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, die Art des Check-ins, die ihm bei der Buchung angeboten wird, nicht unbedingt eine für seine Beförderung obligatorische oder unumgängliche Dienstleistung. Bietet das Luftfahrtunternehmen neben einem gebührenpflichtigen Online-Check-in andere, für die Kunden kostenfreie Arten des Check-ins an, können die Gebühren für den Online-Check-in nämlich nicht als unvermeidbarer Bestandteil des Endpreises im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 angesehen werden, sondern sind als fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung, die der Verbraucher wahlweise annehmen oder ablehnen kann, einzustufen.
25 Als unvermeidbar wären diese Gebühren nur dann zu betrachten, wenn alle vom Luftfahrtunternehmen angebotenen Arten des Check-ins kostenpflichtig wären oder, wie die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, dem Verbraucher keine Wahl zwischen mehreren Arten des Check-ins geboten würde. Im ersten Fall kommt der Verbraucher nämlich nicht umhin, in der einen oder der anderen Art und Weise Check-in-Gebühren zu entrichten, da die ihm ersichtlich überlassene Wahlfreiheit nur illusorisch ist, während der Verbraucher im zweiten Fall in Wirklichkeit keine andere Wahl hat, als online einzuchecken.
26 Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob Ryanair den Fluggästen die Möglichkeit eines kostenfreien Check-ins anbot. Sollte Ryanair, wie die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, nur die kostenpflichtige Möglichkeit des Online-Check-ins oder aber, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, als Alternative zum kostenpflichtigen Online-Check-in nur andere kostenpflichtige Arten des Check-ins angeboten haben, wird festzustellen sein, dass der Kunde die Zahlung von Check-in-Gebühren nicht vermeiden konnte und dass diese aufgrund der Preispolitik des Luftfahrtunternehmens vorhersehbar waren und damit zu den unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteilen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 zählen.
27 Sollte Ryanair hingegen alternativ eine oder mehrere kostenfreie Arten des Check-ins angeboten haben, wären die kostenpflichtigen Arten des Online-Check-ins als fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008 anzusehen.
28 Was zweitens die auf die Preise für Inlandsflüge erhobene Mehrwertsteuer betrifft, handelt es sich um eine Steuer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008, die sich auf den Flugpreis bezieht und unvermeidbar und vorhersehbar im Sinne von deren Art. 23 Abs. 1 Satz 3 ist, da sie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist und automatisch bei jeder Buchung eines Inlandsflugs erhoben wird.
29 Was drittens die Mehrwertsteuer angeht, die auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge erhoben wird, handelt es sich, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, um fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008. Auch wenn die Mehrwertsteuer, die auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge erhoben wird, obligatorisch und daher unvermeidbar ist, ist sie nicht vorhersehbar, da sie untrennbar mit den fakultativen Zusatzleistungen verbunden ist, deren Wahl ausschließlich dem Fluggast obliegt. Dabei kann das Luftfahrtunternehmen nicht von Anfang an wissen, welche fakultativen Zusatzleistungen der Kunde wählen wird, so dass die auf diese Zusatzleistungen entfallende Mehrwertsteuer nicht in den voraussichtlichen Endpreis einbezogen werden kann, der bei der Veröffentlichung des Angebots auszuweisen ist.
30 Eine bestimmte Steuer ist dabei stets nach dem Preisbestandteil anzugeben, auf den sie entfällt, wie sich im Übrigen aus dem letzten Satzteil von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 ergibt, wonach die „dem Flugpreis hinzugerechnet[en]“ Steuern im zu zahlenden Endpreis auszuweisen sind. Daher ist eine Steuer, die sich auf den Flugpreis bezieht, gesondert mit diesem anzugeben, sobald der zu zahlende Endpreis zum ersten Mal ausgewiesen wird; bezieht sie sich hingegen auf fakultative Zusatzkosten, muss und kann sie im zu zahlenden Endpreis erst dann ausgewiesen werden, wenn auch die Zusatzkosten ausgewiesen werden.
31 In diesem letztgenannten Fall muss, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, der Betrag der Steuer klar im Preis der fakultativen Zusatzleistungen ausgewiesen sein, sobald diese angezeigt werden. Die Pflicht des Luftfahrtunternehmens nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008, fakultative Zusatzkosten klar und transparent mitzuteilen, bedeutet nämlich, dass dem Fluggast der Anteil der Mehrwertsteuer am Betrag der Zusatzkosten mitgeteilt wird, sobald er sich für eine fakultative Zusatzleistung entschieden hat. Die Mitteilung dieses Anteils entspricht auch dem mit der Verordnung Nr. 1008/2008 nach ihrem 16. Erwägungsgrund verfolgten Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise für Luftverkehrsdienste: Der Verbraucher soll die von den Luftfahrtunternehmen auf der betreffenden Inlandsverbindung angebotenen Zusatzkosten ohne Mehrwertsteuer vergleichen können.
32 Schließlich ist viertens zu den Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte festzustellen, dass diese Kosten ohne Zweifel vorhersehbar sind, da sie auf der Politik des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die Zahlungsweise selbst beruhen.
33 Was ihre Unvermeidbarkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 angeht, kann der Kunde ihrer Zahlung von vornherein dadurch entgehen, dass er den Endpreis mit der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte bezahlt. Zusatzkosten können jedoch nicht als vermeidbar und infolgedessen fakultativ angesehen werden, wenn die Wahl, die dem Verbraucher geboten wird, von einer vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Bedingung abhängt, wonach die betreffende Leistung nur für einen beschränkten Kreis privilegierter Verbraucher kostenlos ist, während die nicht zu diesem Kreis gehörenden Verbraucher de facto dazu gezwungen werden, entweder auf die Unentgeltlichkeit dieser Leistung oder auf den sofortigen Abschluss der Buchung zu verzichten und potenziell teure Schritte zu unternehmen, um die Bedingung zu erfüllen, wobei sie Gefahr laufen, das Angebot nicht mehr oder nicht mehr zum ursprünglich angegebenen Preis wahrnehmen zu können, wenn diese Schritte abgeschlossen sind.
34 Daraus folgt, dass solche Kosten nicht nur als vorhersehbar, sondern auch als unvermeidbar einzustufen sind und daher nicht unter den Begriff der fakultativen Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008 fallen.
35 Im Übrigen kommt es für die Einstufung solcher Kosten nicht darauf an, ob die meisten Verbraucher über die vom Luftfahrtunternehmen bevorzugte Kreditkarte verfügen und somit die Zahlung der betreffenden Kosten vermeiden können. Durch die Verordnung Nr. 1008/2008 soll nämlich der Verbraucher individuell geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Air Berlin, C-573/13, EU:C:2015:11, Rn. 33). Ob Zusatzkosten vermeidbar sind, kann daher nicht nach einem Kriterium bestimmt werden, das nur von der Mehrheit der Verbraucher erfüllt wird.
36 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass die Check-in-Gebühren, deren Zahlung mangels einer alternativen kostenfreien Art des Check-ins unvermeidbar ist, die Mehrwertsteuer auf die Preise für Inlandsflüge sowie die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung sind. Hingegen ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass die Check-in-Gebühren, deren Zahlung durch den Rückgriff auf eine kostenfreie Art des Check-ins vermieden werden kann, sowie die Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung sind.
Kosten
37 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die Check-in-Gebühren, deren Zahlung mangels einer alternativen kostenfreien Art des Check-ins unvermeidbar ist, die Mehrwertsteuer auf die Preise für Inlandsflüge sowie die Verwaltungsgebühren für Käufe mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung sind. Hingegen ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass die Check-in-Gebühren, deren Zahlung durch den Rückgriff auf eine kostenfreie Art des Check-ins vermieden werden kann, sowie die Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:301
Fundstelle(n):
MAAAH-50251