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FG München Urteil v. - 9 K 2869/17

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a , EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen bei vorangegangener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland

Leitsatz

1. Ruhebezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit beim Europäischen Patentamt (EPA) sind, soweit sie nicht auf Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, als Ruhegehalt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren. Sie sind auch nicht teilweise steuerfrei, sondern unterliegen als „Renten und Ruhegehälter” der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers (hier Deutschland).

2. Zur Ermittlung des als Rente zu besteuernden Anteils an der gesamten Versorgung (ohne Haushaltszulage und Teilausgleichszahlung) ist zunächst der Kapitalwert der gesamten Versorgung (ohne Haushaltszulage und Teilausgleichszahlung) für den Zeitpunkt des Pensionsbeginns festzustellen. Hiervon abzusetzen ist der Kapitalanteil an der Grundversorgung, der auf das von der BfA an das Versorgungssystem des EPA überwiesene Guthaben entfällt (Kapitalwert der Leibrente). Dieser Anteil berechnet sich in der Weise, dass das überwiesene Guthaben durch Aufzinsung auf den Pensionsbeginn ermittelt wird.

3. Nach dem so ermittelten Rentenanteil ist nur die Grundversorgung aufzuteilen. Die Haushaltszulage und die Teilausgleichszahlung enthalten keinen Rentenanteil.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAH-50243

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FG München, Urteil v. 24.07.2019 - 9 K 2869/17

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