Gesetzgebung | Bundesrat verabschiedet Corona-Steuerhilfegesetz
Wenige Tage nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.
Die wesentlichen Maßnahmen:
Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie
Vom bis gilt eine befristete Mehrwertsteuerabsenkung von 19 auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen.
Mit der Steuerermäßigung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Das Corona-Steuerhilfegesetz enthält außerdem Steuer-Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
Steuerfreie Corona-Prämie
Der Bundestag ergänzte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen um weitere Steuerhilfen: So bleiben Sonderleistungen der Arbeitgeber wie zum Beispiel die "Corona-Prämie" bis zu 1.500 € ebenfalls steuerfrei.
Entschädigung für Verdienstausfälle
Darüber hinaus verlängerte der Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von 6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen.
Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.
Um die Steuersenkung zum zu ermöglichen, wurde das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt: Der Bundesrat verzichtete sowohl für seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf am als auch für die abschließende Beratung des Bundestagsbeschlusses am auf die eigentlich vorgesehenen Beratungsfristen von sechs bzw. drei Wochen.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten rückwirkend zum .
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Quelle: BundesratKOMPAKT (il)
Fundstelle(n):
NWB PAAAH-50182