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IWB 11/2020 S. 415

BZSt | Vorsteuer-Vergütungsanträge von Drittlandsunternehmern

Das BZSt hat darauf hingewiesen, dass nicht in der EU ansässige Unternehmer die Vergütung von Vorsteuer des Jahres 2019 bis zum zu beantragen haben. Das bedeute, dass sowohl der elektronisch einzureichende Antrag als auch die dazugehörigen Originale der Rechnungen und Einfuhrdokumente während dieser Frist beim BZSt eingegangen sein müssen. Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, möchte das BZSt offenbar ausnahmsweise und unter weiteren Voraussetzungen in diesem Jahr auch nach diesem Datum eingegangene Anträge zulassen. In Fällen, in denen Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten ihre Anträge für Vorsteuer des Jahres 2019 nicht bis zum einreichen können, soll der Antrag auf Vorsteuervergütung samt Originaldokumenten so schnell wie möglich eingerei...

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