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FG Nürnberg 22.01.2020 3 K 1441/18, IWB 11/2020 S. 411

FG Nürnberg | Berechnung der nach § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren ausländischen Steuer

Unterliegen die ausländischen Einkünfte, die in die deutsche Bemessungsgrundlage eingehen, nur formal einer Schedulenbesteuerung, während sie tatsächlich bei der ausländischen Steuerberechnung durch negative Einkünfte aus diesem Staat gemindert werden, ist dies bei der Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuer in der Weise zu berücksichtigen, dass der Anteil der auf diese Einkünfte entfallenden ausländischen Steuer nach dem Verhältnis dieser Einkünfte an den gesamten positiven Einkünften bestimmt wird.

Hinweis:

Der [i]Noch keine BFH- Entscheidung zur Aufteilung von Einkünften bei Verlust, die zum Teil in die deutsche Bemessungsgrundlage eingehen und zum Teil nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen Kläger war im Streitjahr 2010 an drei US-Gesellschaften in der Rechtsform der Inc. bzw. LLC beteiligt und bezog Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an diesen Gesellschaften. Bei den LLC bestehende Verlustvorträge wurden bei der Berechnung der US-Steuern so ber...

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