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FG München | Spin-off als Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG
Der Abspaltungsbegriff des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verlangt nicht das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 UmwG, sondern ist „typusorientiert“ dahingehend auszulegen, dass lediglich die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung vorliegen müssen.
Streitig war hier die Frage, ob im Rahmen eines sog. Spin-off nach US-amerikanischen Rechts [i]Der Abspaltungsbegriff ist weit auszulegen – kein Erfordernis eines Vermögensübergangs kraft Gesetzes nach dem Recht des anderen Staateszugeteilte Anteile rechtlich an die Stelle der bisherigen Anteile treten. Dann hätte eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile stattfinden können. Liegt, wie im Streitfall, eine Abspaltung von einem nicht im EU-/EWR-Raum ansässigen Unternehmen vor, dann sind nach Auffassung des BMF verschiedene Kriterien entscheidend, bei deren Erfüllung ein einer Abspaltung S. 411vergleichbarer Vorgang vorliegen soll (vgl.