Umsatzsteuer | Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen (BayLfSt)
Die im Rahmen des "Corona-Soforthilfe-Programms" der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen stellen aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Dies stellt das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) aktuell klar.
Hintergrund: Mit dem "Corona-Soforthilfe-Programm" der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung können Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie schnelle Hilfen in Form von Zuschüssen beantragen. Die Soforthilfe dient dazu, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern und Liquiditätsengpässe durch die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken. Es handelt sich hierbei um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Hierzu führt das BayLfSt u.a. weiter aus:
Diese o.g. Soforthilfen unterliegen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. hierzu FAQ zu den Corona-Soforthilfe-Programmen auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie).
Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen sie hingegen echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.
Insbesondere sind diese Zuschüsse nicht in den Kennzahlen 48 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z.B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) und 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) einzutragen. Diese Kennzahlen sind nicht für echte Zuschüsse vorgesehen.
Das neben den o.g. Soforthilfen von der bayerischen Staatsregierung angekündigte und vom Ministerrat beschlossene Hilfsprogramm für soloselbstständige freischaffende Künstlerinnen und Künstler, wonach Künstlerinnen und Künstler über drei Monate monatlich bis zu 1.000 € erhalten sollen, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen, unterliegen ebenfalls, unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung, nicht der Umsatzsteuer und müssen weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen angegeben werden.
Die o.g. Grundsätze gelten nicht für die übrigen finanziellen Unterstützungsangebote (Darlehensprogramme, Bürgschaftsprogramme, Bayernfonds etc.), deren steuerliche Behandlung im Einzelfall gesondert zu prüfen wäre.
Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag von Seifert, Vorabveröffentlichung aus .
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Quelle: BayLfSt online (il)
Fundstelle(n):
NWB XAAAH-50081