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Verdeckte Gewinnausschüttung
Neben Geschäftsvorfällen, die im Interesse der Gesellschaft liegen, können auch Geschäftsvorfälle auftreten, die vorrangig dem Interesse des Gesellschafters und nicht der Kapitalgesellschaft dienen. In der Regel nehmen solche Geschäftsvorfälle durch Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Erfolgs der Kapitalgesellschaft Einfluss auf das Betriebsvermögen. Die eintretende Betriebsvermögensänderung ist nicht Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigäkeit der Kapitalgesellschaft und muss demzufolge bei der Ertragsbesteuerung außen vor bleiben.
Die verdeckte Gewinnausschüttung
Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG niedergelegt. Danach ist es für die Besteuerung der Körperschaft ohne Bedeutung, ob das erwirtschaftete Einkommen verteilt wird oder im Unternehmen der Kapitalgesellschaft verbleibt. Haben sich dennoch betriebliche Vorgänge auf die Höhe des handelsrechtlich zutreffend ausgewiesenen Ergebnisses ausgewirkt, müssen im Rahmen der Einkommensermittlung außerhalb der Buchführung entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewinn in offener Form oder lediglich in „verdeckter Form“ zu Lasten des Jahresüber...