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GmbH | Fortsetzung nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG
Ein Insolvenzplan sieht den Fortbestand einer GmbH bereits dann i. S. des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vor, wenn er die Fortsetzung der Gesellschaft als Möglichkeit darstellt. Die Fortsetzung der Gesellschaft setzt voraus, dass noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter begonnen worden ist.
Das Registergericht darf daher die Anmeldung zur Fortsetzung einer GmbH nicht mit der Begründung [i]Pape, NWB 14/2020 S. 983zurückweisen, der Insolvenzplan treffe keine abschließende und eindeutige Aussage zum Fortbestand der Gesellschaft. Eine solche Prüfung der materiellen Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft steht dem Registergericht nach Ansicht des Senats nicht zu, weil sie die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung beschneidet. Im Plan müsse nicht konkret dargelegt wer...