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Vorsteuerabzug: Minderung der Bemessungsgrundlage bei Bonuszahlungen eines Dritten
Das zur vorsteuermindernden Bemessungsgrundlage bei Bonuszahlungen eines Dritten entschieden. Demnach führen die von der Franchisegeberin an die Klägerin gezahlten Boni nicht zu steuerpflichtigen Entgelten für von der Klägerin ausgeführte Leistungen. Allerdings kommt es durch die erhaltenen Bonuszahlungen zu einer mindernden Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG zu berücksichtigende Entgeltminderung setzt voraus, dass zwischen der Änderung und der steuerpflichtigen Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Danach führt die Zahlung der Boni von den Lieferanten an die Franchisegeberin und die Weiterleitung an die Anschlusskunden auf der einen Seite bei den Lieferanten zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer hinsichtlich ihrer Umsätze aus den Lieferungen an die Franchisenehmer und auf der anderen Seite zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs der Anschlusskunden aus den von den Lieferanten bezogenen Leistungen i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG.
II. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb an zwei Standorten ein Fachgeschäft und war Franchisenehmerin einer Kapitalgesellschaft. Die Klägerin war im Streitjahr jedoch unstreitig ...