Zugang eines Steuerbescheides, inländischer Wohnsitz bei Schulbesuch und Mit-Aufenthalts der Kindesmutter im Ausland
Leitsatz
1) Bestreitet ein Steuerpflichtiger, einen Verwaltungsakt bekommen zu haben, obliegt der Behörde der volle Beweis über den
Zugang. Ein Anscheinsbeweis greift nicht; der Zugang muss mittels allgemeiner Beweisregeln, insbesondere durch einen Indizienbeweis,
nachgewiesen werden.
2) Ein Kind kann seinen Wohnsitz im Inland auch nach Aufnahme des Schulbesuchs in der Türkei beibehalten. Die familiäre Lebens-
und Wirtschaftsgemeinschaft bleibt auch im Fall des Mit-Aufenthalts der Kindesmutter grenzüberschreitend erhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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