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Umsatzsteuer auf Kfz-Gestellung an Gesellschafter-Geschäftsführer
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, von welcher Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Umsatzbesteuerung bei Gestellung eines Kfz an einen Gesellschafter-Geschäftsführer auszugehen ist, der zudem Organträger seiner Gesellschaft ist. Insofern hat sich das FG Münster zu der in Abschnitt 15.25. UStAE niedergelegten Verwaltungsauffassung positioniert.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Sofern ein Organträger von seiner Organgesellschaft, bei der er Gesellschafter-Geschäftsführer ist, ein Kfz zur privaten Nutzung gestellt bekommt, kann diese unentgeltliche Wertabgabe zu umsatzsteuerlichen Zwecken nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG gemäß der einkommensteuerlichen 1-%-Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Übereinstimmung mit Abschnitt 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStAE ermittelt werden.
Dabei ist im Unterschied zur Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer für nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben i. H. von 20 % ein Abzug vorzunehmen, wobei es sich bei dem solchermaßen ermittelten Betrag um einen Nettobetrag handelt, so dass die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz zuzurechnen ist (Abschnitt 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 f. UStAE).
Im Unterschied ebenfalls zur Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer erfolgt in Übereinstimmung mit Abschnitt 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStAE nicht zusätzlich entsprechend § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 3 EStG für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Gesellschafter-Geschäftsführers ei...