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Umsatzsteuerfreiheit der Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen bei Sterilität
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen allein die Lagerung von Eizellen/Embryonen sowie Sperma nach erfolgter Kryokonservierung (Einfrieren) der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG unterfällt. Dabei musste sich das Finanzgericht auch zu der in Abschnitt 4.14.2. Abs. 4 Satz 4 UStAE niedergelegen Verwaltungsmeinung positionieren, wonach es sich um keine Heilbehandlung i. S. von § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG bei der bloßen Lagerung durch einen Dritten, der die künstliche Befruchtung nicht selbst durchführt, handelt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Entgegen Abschnitt 4.14.2. Abs. 4 Satz 4 UStAE reicht es für die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG aus, wenn im Zuge der Behandlung von Sterilität die Lagerung von Eizellen/Embryonen sowie Sperma durch einen Dritten erfolgt, der die künstliche Befruchtung nicht selbst durchführt, denn diese Dienstleistung ist ein unerlässlich, fester und untrennbarer Bestandteil des therapeutischen Behandlungsverfahrens, dessen einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden können.
Nicht steuerbefreit ist jedoch das ohne medizinischen Anlass vorgenommene „social freezing“, das lediglich dazu dient, die Verwirklichung des Kinderwunsches in die Zukunft zu verschieben (Bestätigung von Abschnitt 4.14.2. Abs. 4 Satz 3 UStAE; vgl. ).