BGH Beschluss v. - 5 StR 320/18

Revisionsentscheidung im überlangen Strafverfahren: Nachholung der vom Tatgericht versehentlich unterlassenen Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung: Bemessung eines Vollstreckungsabschlags

Gesetze: Art 6 Abs 1 MRK, § 354 Abs 1a StPO, § 56 StGB

Instanzenzug: Az: 5 KLs 1/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

21. Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts genügt die Einziehungsentscheidung nicht den an deren Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Jedoch hat der Beschwerdeführer auf alle sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der - vom Landgericht nicht eingezogenen - Metalldose verzichtet. Im Blick auf deren daher nur deklaratorische Bedeutung (vgl. , NJW 2018, 2278) kann die Einziehungsentscheidung ersatzlos entfallen.

32. Der Senat trifft, wozu er berechtigt ist (vgl. mwN), die vom Landgericht versehentlich unterlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz anzulastender Verfahrensverzögerung selbst. Er geht nach den Mitteilungen des angefochtenen Urteils davon aus, dass das Verfahren wegen verspäteter Erstattung von Wirkstoffgutachten und wegen verspäteter Terminierung nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses insgesamt um rund zweieinhalb Jahre rechtsstaatswidrig verzögert wurde. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Gerade wegen der Verfahrensverzögerung hat das Landgericht gegen den vielfach einschlägig vorbestraften und außerhalb sowie in seiner Wohnung massiv bewaffneten Angeklagten eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt, die andernfalls „nicht mehr in Betracht gekommen“ wäre (UA S. 16). Im Blick darauf ist entsprechend der Auffassung des Landgerichts und des Generalbundesanwalts ein Vollstreckungsabschlag von einem Monat jedenfalls ausreichend.

43. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision erzielt nur geringen Teilerfolg. Deswegen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR320.18.0

Fundstelle(n):
WAAAH-49527