KAG NRW § 4
II. Teil: Die einzelnen Abgaben
§ 4 Gebühren (Allgemeines)
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAH-49497