II. Teil: Die einzelnen Abgaben
§ 3 Steuern [1]
(1) 1Die Gemeinden können Steuern erheben. 2Eine Jagdsteuer darf ab nicht erhoben werden. 3Die Erhebung einer Steuer auf die Erlangung der Erlaubnis, Gestattung oder Befugnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist unzulässig.
(2) 1Die Gemeinden und Kreise sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.
(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.
(4) Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer zu kassieren, abzuführen und Nachweis darüber zu führen, und ferner bestimmen, dass sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften.
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ZAAAH-49497
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (GV NRW S. 496) mit Wirkung v. .