II. Teil: Die einzelnen Abgaben
§ 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse [1]
(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. 2Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. 3Die Satzung kann bestimmen, dass dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
(2) 1Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 2Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 gehören.
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ZAAAH-49497
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (GV NRW S. 561) mit Wirkung v. .