BVerwG Beschluss v. - 3 B 39/19

Schwefelung von Traubenmost

Leitsatz

Traubenmost zur Herstellung eines alkoholfreien Getränks aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid darf nicht geschwefelt werden.

Gesetze: Art 3 Abs 3 EUV 2019/934, Anh I Teil B EUV 2019/934, Art 4 Abs 1 EGV 1333/2008, Art 5 EGV 1333/2008, Anh II Teil E Nr 14.1 EGV 1333/2008, Anh II Teil E Nr 14.2 EGV 1333/2008, Art 78 Abs 1 Buchst b EUV 1308/2013, Art 80 EUV 1308/2013, Anh II Teil IV Nr 6 EUV 1308/2013, Anh VII Teil II Nr 10 EUV 1308/2013, § 6 Abs 1 Nr 1 Buchst a LFGB, Art 18 Abs 1 Buchst a EGV 1333/2008

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 6 A 11429/18 Urteilvorgehend Az: 5 K 285/18.NW Urteil

Gründe

1Der Rechtsstreit betrifft die Zulässigkeit einer Schwefelung von Traubenmost, der zur Herstellung eines alkoholfreien Getränks aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlensäure verwendet wird.

21. Die Klägerin betreibt eine Sektkellerei, in der sie auch alkoholfreie Getränke herstellt, u.a. ein Getränk aus Traubensaft mit zugesetzter Kohlensäure. Sie beabsichtigt, zur Herstellung dieses Getränks zukünftig auch Traubenmost zu verwenden, der mit Schwefeldioxid in einer Konzentration von unter 200 mg/l versetzt werden soll. Auf eine entsprechende Anfrage teilte ihr der beklagte Landkreis mit, eine Schwefelung von Traubensaft sei unzulässig; auch Traubenmost dürfe nur im Rahmen der Weinherstellung, nicht aber für die Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geschwefelt werden.

3Auf die nachfolgend erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, der Klägerin zu verbieten, ein aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid bestehendes alkoholfreies Getränk herzustellen und in Verkehr zu bringen, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefeldioxid versetzt ist.

4Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Urteil aufgehoben und die Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die begehrte Herstellung und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Erzeugnisses verstoße gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1626) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, weil der Zusatzstoff Schwefeldioxid weder in Traubensaft noch in Traubenmost und damit in keiner der Zutaten des geplanten Getränks zugelassen sei. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Bestimmung in Anhang II Teil E Nr. 14.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 könne nur auf alkoholfreie Entsprechungen von Wein Anwendung finden, die durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt worden sind. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinn der Regelung sowie aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen EU-Verordnungen. Im Übrigen erweise sich auch das zusammengesetzte Getränk als Traubensaft, der nicht geschwefelt werden dürfe. Die Verwendung von Traubenmost bei der Herstellung ändere hieran nichts. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

52. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6a) Die Frage,

ist Anhang II Teil E Nr. 14.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 einschränkend so auszulegen, dass der dort an sich allgemein für alkoholfreie Produkte zugelassene Zusatz von Schwefeldioxid nur für die alkoholfreien Entsprechungen von Wein gilt,

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie kann, soweit dies im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens hinreichend sicher anhand der maßgeblichen Rechtsnormen beantwortet werden (vgl. zu diesem Maßstab 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.). Es bedarf daher auch keiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

7Nach Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang II Teil E Nr. 14.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung von Schwefeldioxid oder Sulfit als Lebensmittelzusatzstoff bis zu einer Höchstmenge von 200 mg/l in alkoholfreien Produkten zulässig. Aus dem Regelungsbereich der Bestimmung, die mit "Wein und andere Produkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die alkoholfreien Entsprechungen" überschrieben ist, folgt, dass dieser Begriff nicht alle Produkte umfasst, die keinen Alkohol enthalten oder deren vorhandener Alkoholgehalt 1 % vol nicht erreicht. Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 unterscheidet zwischen nichtalkoholischen Getränken (Nr. 14.1) und alkoholischen Getränken einschließlich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt (Nr. 14.2). Bei nichtalkoholischen Getränken ist ein Zusatz von Schwefeldioxid nur in Ausnahmefällen - bei Traubensaft nur für die sakramentale Verwendung (vgl. Nr. 14.1.2) - zugelassen. Alkoholfrei im Sinne der Nr. 14.2 - in Abgrenzung zu nichtalkoholischen Getränken im Sinne der Nr. 14.1 - sind nur Produkte, die durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt werden.

8Traubenmost, der nicht durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt und damit keine alkoholfreie Entsprechung ist (vgl. Erwägungsgrund 5 der Verordnung <EU> Nr. 570/2012), könnte daher allenfalls dann in den Anwendungsbereich von Anhang II Teil E Nr. 14.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 fallen, wenn es sich hierbei um ein "anderes Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" handeln würde. Der Verweis auf die zwischenzeitlich aufgehobene Vorschrift ist durch Art. 230 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf diese Nachfolgeverordnung übergeleitet.

9Traubenmost ist zwar in Anhang VII Teil II Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Weinbauerzeugnis aufgeführt. Dabei handelt es sich gemäß Art. 78 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aber nur um eine Begriffsbestimmung. Die Zulässigkeit einer Vermarktung der in Anhang VII Teil II aufgeführten Erzeugnisse bestimmt sich dagegen nach Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung <EU> Nr. 1308/2013). Dort sind die zulässigen önologischen Verfahren zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses festgelegt (vgl. Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 3). Da Traubensaft - ebenso wie Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft (Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b) - nicht der Weinherstellung dient, unterfallen diese Erzeugnisse nicht den Anforderungen an önologische Verfahren (Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 2). Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft ist demnach kein verkehrsfähiges Produkt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese regelt Traubenmost nur als Weinbauerzeugnis, das zur Herstellung von Weinen verwendet wird.

10Folgerichtig sieht Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zulässige Schwefeldioxidgehalte nur für Weine (einschließlich Likörweine und Schaumweine) vor. Anknüpfungspunkt ist dabei jeweils der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch vorhandene Wert im Endprodukt. Aus dem Schreiben der Europäischen Kommission vom (DDG2/C2/SV/pr<2014>4275029) ergibt sich nichts Anderes. Die Stellungnahme bezieht sich auf "teilweise gegorenen Traubenmost" und damit ein Weinerzeugnis, das unmittelbar zum menschlichen Verbrauch bestimmt ist. Im Übrigen ist die Europäische Kommission nicht zur Vorgabe einer verbindlichen Auslegung von Unionsrecht befugt (vgl. , Bosman - Rn. 136). Hierauf ist auch in der Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen worden.

11Die Formulierung "Wein und andere Produkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die alkoholfreien Entsprechungen" in Anhang II Teil E Nr. 14.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 umfasst daher Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft nicht. Sie ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass es neben Wein auch weitere alkoholische Weinbauerzeugnisse gibt, aus denen eine alkoholfreie Entsprechung gewonnen werden kann. Während in Nr. 14.2.1 dieses Anhangs eine Differenzierung in Bier und alkoholfreies Bier möglich und ausreichend war, wäre der Regelungsbereich von Nr. 14.2.2 mit einer Gegenüberstellung von Wein und alkoholfreiem Wein verengt. Um eine Aufzählung aller alkoholischen Weinbauerzeugnisse (also etwa auch Likörwein, Schaumwein und Perlwein) zu vermeiden, ist daher ein entsprechender Überbegriff gewählt worden.

12Nach den Feststellungen im Berufungsurteil, die von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind und damit auch einem Revisionsverfahren zugrunde zu legen wären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), will die Klägerin ihrem Traubensaft nicht gegorenen Traubenmost beimischen und das Endprodukt unmittelbar zum menschlichen Verbrauch in den Verkehr bringen. Dieses Erzeugnis fällt unter die Begriffsbestimmung von Traubensaft im Sinne des Anhangs II Teil IV Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Zulässigkeit der Beifügung von Schwefeldioxid als Lebensmittelzusatzstoff richtet sich folglich nicht nach Anhang II Teil E Nr. 14.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, sondern nach der für Traubensaft geltenden Nr. 14.1.2 dieses Anhangs. Die hieraus folgende Unzulässigkeit der Schwefelung entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin ihr Produkt nicht als Traubensaft versteht und auf diese Bezeichnung "keinen Wert" legt.

13b) Die Frage,

ob die Zulassung des Zusatzes von Schwefeldioxid zu Traubenmost im Rahmen der im Weinrecht zugelassenen önologischen Maßnahmen nur dann gelte, wenn der Traubenmost zur Herstellung von Wein verwendet werde, nicht aber dann, wenn daraus ein alkoholfreies Produkt hergestellt werden solle,

kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Soweit sie im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein kann, zeigt die Beschwerde keinen über die erste Frage hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

14Nach den von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit auch in einem Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil (§ 137 Abs. 2 VwGO) wird der Traubenmost von der Klägerin zur Herstellung von Traubensaft verwendet. Nach Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 gilt der Unterabsatz 1 für Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft nicht. Damit gilt insoweit auch nicht die in Unterabsatz 1 enthaltene Bezugnahme auf die dort genannten önologischen Verfahren einschließlich der Schwefelung von zur Weinerzeugung vorgesehenem Traubenmost. Darauf, was für andere nichtalkoholische Produkte gelten könnte, kommt es nicht an. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein streitige Schwefelung ist nicht nach den für Wein und seine alkoholfreien Entsprechungen vorgesehenen Regelungen zu beurteilen, sondern anhand der für Traubensaft geltenden Bestimmungen aus Anhang II Teil E Nr. 14.1.2. der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

15Weshalb sich ausgehend hiervon entscheidungserheblicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die mit der Beschwerde in Bezug genommenen weinrechtlich zugelassenen Verfahren ergeben sollte - und ggf. welcher -, wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf der - behaupteten - Fehlerhaftigkeit der Annahmen zur Zulässigkeit einer Schwefelung anderer Erzeugnisse beruhen könnte.

163. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:130320B3B39.19.0

Fundstelle(n):
KAAAH-49463