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Widerlegung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn dem Steuerpflichtigen für private Fahrten ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung steht. Der Anscheinsbeweis kann allerdings umso leichter erschüttert werden, je weniger sich das betriebliche und private Fahrzeug in Status und Gebrauchswert unterscheiden. Das Niedersächsische FG hat dabei in der hier besprochenen Entscheidung die Begriffe „Status“ und „Gebrauchswert“ näher konkretisiert.
Das Finanzgericht hatte im Urteil v. - 9 K 104/19 ( NWB ZAAAH-48285) konkret darüber zu entscheiden, ob für den einzigen im Betriebsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG befindlichen Pkw der Marke Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Erstzulassung ) ein Privatanteil zu ermitteln ist. Dem alleinstehenden Kommanditisten X stand dabei, neben dem betrieblichen Pkw, ein privater Pkw der Marke Mercedes Benz C 280 T (Erstzulassung ) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Nach Angaben de...