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Ansprüche des Betriebsrats auf Kostentragung durch den Arbeitgeber
einschließlich der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
I. Inhalt der allgemeinen Kostentragungspflicht
Nach § 40 BetrVG ist der Arbeitgeber (ArbG) verpflichtet, die Kosten für die Arbeit des Betriebsrats (BR) zu übernehmen. Diese Kostentragungspflicht besteht gegenüber dem BR als Organ wie auch gegenüber den einzelnen Betriebsratsmitgliedern und umfasst die sachlichen und die persönlichen Kosten.
1. Kostenübernahme nach § 40 Abs. 1 BetrVG
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der ArbG verpflichtet, die durch die Tätigkeit des BR entstehenden Kosten zu tragen. Hierunter fallen nach der st. Rspr. des BAG auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des BR anfallen ( AP Nr. 31 zu § 40 BetrVG 1972).
a) Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren
Der ArbG hat die Kosten zu tragen, die durch die Einleitung und Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren entstehen, soweit sie geeignet sind, das vom BR geltend gemachte Recht durchzusetzen oder eine nicht auf andere Weise zu klärende Streitfrage betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts zu beseitigen ( EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 89). Die Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Streitfragen ist nur unter dieser Voraussetzung möglich, da sonst der BR seine Beteiligungsrechte kaum gegen den ArbG durchsetzen ...