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NWB-EV Nr. 6 vom Seite 211

Besonderheiten zur Lohnsummenregelung in der Corona-Krise

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Implikationen zur Nachfolgeplanung in der Krisensituation

Thomas Rennar

Trotz zunehmender Lockerungen im Alltagsleben bestimmt die Corona-Krise die Gegenwart. Gerade im Beratungssektor vermögender Privatpersonen steht der Lohnsummentest bei u. U. langjährig geplanten oder bereits realisierten erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gestaltungsvorhaben in der Krisensituation auf dem Prüfstand. Insbesondere bei Vermögensübertragungen von begünstigten betrieblichen Einheiten sind entsprechende Lohnsummen im zeitlichen Verlauf (Lohnsummenfrist) zum Erhalt einer Mindestlohnsumme zu überprüfen, um letztlich eine Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Welche Auswirkungen die aktuelle Krisensituation rund um das Coronavirus auf praktische Gestaltungsvorhaben haben kann, ist daher aus indikativem Blickwinkel nachfolgend zu betrachten.

Kernaussagen
  • Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise können in Nachfolgegestaltungen den Erhalt der Mindestlohnsumme in der Lohnsummenfrist gefährden.

  • Ein Behaltensfristverstoß dürfte bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung betrieblicher Einheiten in der Corona-Krise zumindest kurz- bis mittelfristig aufgrund der insolvenzrechtlichen Neuregelungen durch das sogenannte COVInsAG in den Hintergrund rücken.

  • Ein Rückgang der Lohnsumme bzw. der Anzahl der Beschäftigten durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise kann zumindest bei begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften (> 25 %) ggf. durch potenzielle Betriebsstättenerweiterungen (als finanziell sensitivere Option zu Beteiligungszukäufen) ausgeglichen werden.

I. Steuerbegünstigtes Vermögen

Die Corona-Krise bestimmt mindestens im Jahre 2020 sämtliches Alltags- und Wirtschaftsgeschehen. Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber daher schnell gehandelt und mittels Mantelgesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v.  (BGBl 2020 I S. 569) umfangreiche gesetzliche Neuregelungen geschaffen. Begünstigtes Vermögen bleibt nach der Regelverschonung bisher dem Grunde nach zu 85 % steuerfrei (sogenannter Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens zuzüglich der Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren insgesamt 26 Mio. € nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Als begünstigtes Vermögen sind nach § 13b Abs. 2 ErbStG praktisch insbesondere betroffen:

  • der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit Ausnahme der Stückländereien und selbst bewirtschaftete Grundstücke,

Praxishinweis

Stückländereien sind hierbei nach § 160 Abs. 7 BewG einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

  • inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, Teilbetriebs sowie einer mitunternehmerischen Beteiligung,

  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft (> 25 %) mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, der EU oder einem EWR-Staat.

Praxishinweis

Erreicht ein Gesellschafter nicht die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 %, sind die Anteile dennoch in die Verschonungsregelung einzubeziehen, für die die Voraussetzungen der sogenannten Poolvereinbarung erfüllt sind (R E 13b.6 Abs. 3 ErbStR 2019). Poolvereinbarungen dienen hierbei gerne als praktisch beliebtes Gestaltungsmittel zum Erhalt einer entsprechenden Steuerbegünstigung.S. 212

II. Lohnsummenregelung

Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags ist nach § 13a Abs. 3 ErbStG, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der steuerbegünstigten Vermögenseinheit innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (sogenannte Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (sogenannte Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist hierbei die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Dieses gilt jedoch insbesondere nicht, wenn:

  • die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt oder

  • die gesamte Betriebseinheit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.

Die Mindestlohnsumme von 400 % kann sich bei mehr als fünf bzw. bis zu 15 Beschäftigten ggf. verringern.

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Besonderheiten zur Lohnsummenregelung in der Corona-Krise

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