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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 6 K 143/20

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b

"nachgeholte" gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

1. Das Finanzamt kann - im zeitlichen Rahmen der Feststellungsverjährung - nach Ergehen von Bescheiden nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erlassen, da es sich hierbei um voneinander selbständige Feststellungen handelt.

2. Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Dies gilt gleichermaßen für die einheitlich und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) AO wie für die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b) AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 37
DStRE 2020 S. 1134 Nr. 18
NAAAH-49193

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 27.04.2020 - 6 K 143/20

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