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Die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht des Mandanten als Herausforderung für den Steuerberater
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1641Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) ist am rückwirkend zum in Kraft getreten. Die Aussetzung gilt vorerst bis zum . Eine zeitweise Lockerung der Insolvenzantragspflicht ist kein neues Mittel des Gesetzgebers, auf eine Krise zu reagieren. Für den Steuerberater eines Unternehmens in der Krise kann darin ein besonderes Risiko liegen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Voraussetzung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Das nunmehr verabschiedete COVInsAG setzt die Insolvenzantragspflicht des Vertretungsorgans haftungsbeschränkter Unternehmen für einen vorübergehenden Zeitraum aus.
[i]Aussicht auf Beseitigung der eingetretenen ZahlungsunfähigkeitVoraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht darauf besteht, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (§ 1 Satz 2 COVInsAG). Die Frage, ob diese Aussicht besteht und ein entsprechendes Sanierungskonzept auf Grundlage des aktuellen Geschäftsmodells...