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Das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
I. Hintergrund des Gesetzes
Seit geraumer Zeit stellt das beim Surfen im Internet vom Nutzer oft unbemerkt bleibende Einwählen teurer anderer (Internet-)Verbindungen zu 0190er- oder künftig 0900er-Mehrwertdiensterufnummern mittels Einwahlprogrammen (sog. ”Dialer”) ein Ärgernis dar. Die über die erhöhte Telefonrechnung vom Netzzugangsanbieter (= Betreiber des Teilnehmernetzes) fakturierten Inhaltsdienste der meist anonymen Inhaber von 0190er- bzw. 0900er-Rufnummern geben Anlass zu Streit und mittlerweile zahlreichen Zivilprozessen zwischen dem Nutzer und seinem Netzzugangsanbieter. Auch die rein telefonische Nutzung von 0190er-Nummern hat wegen der dabei anfallenden hohen Entgelte zu Streitigkeiten zwischen Telefonkunden und den Betreibern der Teilnehmernetze geführt.
Bereits in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) v. (BGBl 2002 I S. 3365) hatte das damals federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie versucht, durch Einfügung des § 13a TKV und Ergänzung des § 15 TKV um den Absatz 3, das durch ”Dialer” hervorgerufene Problem zu lösen. Der Versuch ist nicht zuletzt daran gescheitert, dass die Lobby der Mehrwertdiensteanbieter es geschaf...