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Reisevertragsrecht
I. Einleitung
Das Reisevertragsrecht ist nach der aus Anlass der EG-Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG erfolgten Umsetzung in nationales Recht (Führich, NJW 1994 S. 2446) inzwischen durch das Zweite Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. (BGBl 2001 S. 1658) betreffend die Kundengeldabsicherung in § 651k BGB, die Einfügung des neuen § 651l BGB zum Gastschulaufenthalt und den Wegfall der Ermächtigungsgrundlage für die Informationsverordnung in § 651a Abs. 5 BGB a. F. sowie ergänzend durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz v. (BGBl 2001 S. 3138) teils redaktionell, teils inhaltlich neu geregelt. Es ist jetzt in den §§ 651a bis 651m BGB normiert, ergänzt um die (neue) Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht v. (kurz ”BGB-InfoV”, BGBl 2002 I S. 342) i. d. F. der VO v. (BGBl 2002 I S. 1141) – s. dazu unten Ziff. IV.
II. Abgrenzungsfragen zum Reisevertrag
1. Der Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts (§ 651a Abs. 1 BGB) ist unverändert. Kriterium der Pauschalreise als einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) ist die Bündelung verschiedener Reiseleistungen und der durch den Gesamtpreis indizierte Verkauf ”im Paket”. Der Reisezweck ist unerheblich. Es können auch Geschäftsreisen, Fortbildungsreisen und ähnliche Reisen, z. B. Incentive-Reisen, sein (BGH, Reiserech...