Befreiung einer auf einem Hauptbahnhof betriebenen Bäckereifiliale von der Belegausgabepflicht
Leitsatz
1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO ist im Rahmen des Verfahrens auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erlangen.
2. Die Befreiung von der Belegausgabepflicht steht im Ermessen der Finanzbehörde und setzt voraus, dass die Erfüllung der
Verpflichtung dem betroffenen Unternehmer unzumutbar sein muss. Darüber hinaus muss die Einhaltung der durch § 146a Abs. 2
Satz 1 AO auferlegten Belegausgabepflicht Härten mit sich bringen und die Besteuerung darf durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt
werden.
3. Eine Härte im Sinne des § 148 AO setzt eine Pflicht von einigem Gewicht voraus, deren Erfüllung dem Steuerpflichtigen nicht
nur lästig sein darf, weil die Belastungen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise treffen. Bloße Erschwerungen
des Betriebsablaufs oder Kostennachteile reichen nicht aus. Vielmehr muss die Pflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten
Einzelfall unzumutbar sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Pflichten zumutbar
ist.
4. Zwar könnte eine durch die Belegausgabe entstehende Umsatzbeeinträchtigung, weil eine Warteschlange entstehen oder sich
verlängern würde, die Unzumutbarkeit der Belegausgabe grundsätzlich begründen. Freilich wird dies angesichts der Pflicht zur
Verwendung eines modernen Aufzeichnungssystems nur ausnahmsweise der Fall sein und bedürfte jedenfalls einer genauen und substantiierten
Darlegung der genauen Abläufe im Betrieb des Steuerpflichtigen und des Ausmaßes der Beeinträchtigungen.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 1376 Nr. 26 DStRE 2020 S. 828 Nr. 13 SAAAH-48672
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 01.04.2020 - 4 V 212/20
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