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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 2 V 114/19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; FGO § 69

Körperschaftsteuer: Betriebsausgabenabzug / vGA - ernstliche Zweifel am tatsächlichen Leistungsaustausch bei Scheinrechnungen

Leitsatz

Kann eine GmbH substantiiert belegen, dass sie Forderungen aus der Inanspruchnahme von Subunternehmerleistungen ausgesetzt ist bzw. solche Forderungen durch einen tatsächlichen betrieblichen Mittelabfluss (z.B. Überweisung) beglichen hat, streitet dies für einen Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG; kann im Gegenzug die Finanzbehörde substantiiert darlegen, dass ein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen GmbH und Subunternehmer nicht stattgefunden, die GmbH mithin Scheinrechnungen beglichen hat, kann dies den Ansatz einer vGA rechtfertigen.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 39
DStRE 2020 S. 1232 Nr. 20
GmbH-StB 2020 S. 222 Nr. 7
IAAAH-48658

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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 28.02.2020 - 2 V 114/19

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