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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2918/18 Kg

Gesetze: VO 883/2004 Art. 1 Buchst. a; VO 883/2004 Art. 1 Buchst. z; VO 883/2004 Art. 2 Abs. 1; VO 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. j; VO 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; VO 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e; VO 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A; EStG § 1 Abs. 3; EStG§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b

Kindergeldanspruch für EU-Auslandskinder bei Wohnsitz im Inland

Leitsatz

  1. Der nach deutschem Recht bestehende Anspruch auf Kindergeld eines im Inland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für seine in Polen im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter lebenden Kinder wird nicht nach den Konkurrenzregeln der VO 883/2004 verdrängt, wenn er im Inland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, während die Kindesmutter keiner Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

  2. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit i.S.d. Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VO 883/2004 liegt auch in den Monaten vor, in denen der Kindergeldberechtigte aufgrund vorübergehender Schwankungen der Umsätze keine Einkünfte erzielt hat.

  3. Ein auf die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG gestützter Einkommensteuerbescheid ist für die Kindergeldfestsetzung hinsichtlich der Annahme eines inländischen Wohnsitzes nicht bindend.

Fundstelle(n):
KAAAH-48653

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.03.2020 - 10 K 2918/18 Kg

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