Corona | Erleichterungen beim Elterngeld (Bundesrat)
Die Corona-Krise hat für Eltern Unsicherheiten beim Elterngeld mit sich gebracht. Eltern in systemrelevanten Berufen werden an ihrem Arbeitsplatz mehr arbeiten müssen als vorgesehen. Andere sind freigestellt oder in Kurzarbeit. Der Bundesrat hat am einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt. Das Gesetz bietet die Möglichkeit die Elternzeit nach der Krise nachzuholen.
Hintergrund: Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt des Kindes durch einen Ersatz des Erwerbseinkommens für den Elternteil, der sich um die Betreuung des Kindes kümmert. Beide Eltern haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn sie sich die Betreuung aufteilen. ElterngeldPlus bietet die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und das Elterngeld länger zu erhalten. Väter, die ElterngeldPlus beziehen, kombinieren dies häufig mit dem Partnerschaftsbonus, der beiden Eltern vier ElterngeldPlus-Monate zusätzlich sichert, wenn sie sich in einem vorgegebenen Stundenumfang Beruf und Betreuung gleichermaßen teilen. Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden zu mindestens 65 %.
Mit dem Gesetz wird Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit gegeben, die Zeit mit ihren Kindern nach der Krise nachzuholen. Es wird verhindert, dass Eltern aufgrund der Ausnahmesituation weniger Elterngeld erhalten oder einen Teil der Leistung zurückzahlen müssen, wenn sie krisenbedingt mehr oder weniger arbeiten müssen als vorgesehen war.
Das Gesetz sieht folgende drei Regelungsbereiche vor:
Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen.
Die Höhe des Elterngeldes wird nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder gar Arbeitslosigkeit. Hierfür wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert: Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, werden nicht mitgerechnet. Normalerweise bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt.
Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Partnerschaftsbonus.
Die Regelungen gelten rückwirkend ab .
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Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BundesratKOMPAKT v. 15.5.2020 (JT)
Fundstelle(n):
NWB NAAAH-48600