BVerwG Urteil v. - 2 C 10/19

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 14 BV 17.2353 Urteilvorgehend VG Augsburg Az: Au 2 K 17.397 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger beansprucht die Zahlung von Altersgeld ohne Abschlag.

2Der 1970 geborene Kläger stand seit 1999 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten, zuletzt als Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A 9 BBesO). In den Jahren 2004, 2005, 2008 und 2010 diente er im Rahmen von Bundeswehr-Auslandseinsätzen in Italien, im Kosovo und in Afghanistan. Zum wurde der Kläger auf seinen Antrag hin aus dem Dienstverhältnis entlassen. Er nahm anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch.

3Die Beklagte kürzte den Anspruch um 15 v.H. und teilte dem Kläger mit, dass der Anspruch bis zu dem Monat ruhe, in dem er die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreiche.

4Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers gegen den Abschlag von 15 v.H. sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

5Die Arbeitnehmerfreizügigkeit sei hier nicht maßgeblich, weil der Fall des Klägers keinen Auslandsbezug aufweise. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger konkret beabsichtigt habe, sich nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass die Abschlagsregelung theoretisch auch Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug erfasse, begründe nicht die Anwendbarkeit des Unionsrechts auch im Falle des Klägers. Ohnehin sei der Abschlag mit dem Unionsrecht und auch mit dem nationalen Verfassungsrecht vereinbar.

6Hiergegen richtet sich die bereits vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom und des Verwaltungsgerichts Augsburg vom sowie den Bescheid der Generalzolldirektion vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. zu gewähren.

7Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

8Die Revision des Klägers ist unbegründet. Mit seinen entscheidungstragenden Ausführungen zur Anwendbarkeit des Unionsrechts und zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne den in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes vom (BGBl. I S. 3386 - AltGG) vorgeschriebenen Abschlag von 15 v.H. gewährt.

9Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und die zur Durchführung erlassenen Maßnahmen (Art. 45 ff. AEUV) sind auf den Fall des Klägers nicht anwendbar, weil die Tätigkeit des Klägers keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweist, auf die das Unionsrecht abstellt, und mit keinem relevanten Element über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausweist (1.). Die Abschlagsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist mit nationalem Verfassungsrecht vereinbar (2.).

101. Zwar wäre bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs Art. 45 AEUV ungeachtet der Vorschrift des Art. 45 Abs. 4 AEUV auf den Fall des Klägers anwendbar. Denn es geht nicht darum, Ausländern den Zugang zur Bundeswehr unter Berufung auf Art. 45 Abs. 4 AEUV zu verweigern. Mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs kann sich der Kläger aber nicht auf die Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 ff. AEUV berufen. Dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG auch Fälle erfasst, in denen Art. 45 AEUV wegen des Wechsels des Bediensteten aus dem Bundesdienst in den Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union maßgeblich ist, ist für den Anspruch des Klägers unerheblich, weil Art. 45 AEUV den grenzüberschreitenden Bezug im konkreten Einzelfall voraussetzt.

11Die Feststellung zum Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV kann der Senat treffen, ohne den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen. Denn die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union kein Raum bleibt (, Kommission/Frankreich - EuZW 2018, 1038 Rn. 110).

12In ständiger Rechtsprechung geht der Gerichtshof davon aus, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht auf rein mitgliedstaatliche Sachverhalte anwendbar ist. Auch die Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags auf rein innerstaatliche Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen. Die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit stellt nicht den erforderlichen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Anwendung der Bestimmungen über die Freizügigkeit zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (, Gouvernement de la Communauté Francaise - Slg. I-1683 Rn. 33 ff., vom - C-40/11, Iida - NVwZ 2013, 203 Rn. 77 und vom - C-197/11 und C-203/11, Libert - DVBl 2013, 1041 Rn. 33 ff.).

13Auf das Urteil des Gerichtshofs vom - C-187/15, Pöpperl - (NVwZ 2016, 1465) kann sich der Kläger danach nicht berufen. Denn bei diesem Urteil ist der grenzüberschreitende Bezug im konkreten Einzelfall durch das Ausscheiden des dortigen Klägers aus dem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen und der unmittelbar anschließenden Aufnahme einer Berufstätigkeit als Lehrer in Österreich ersichtlich gegeben.

14Die Auslandseinsätze des Klägers begründen nicht den erforderlichen Bezug, weil der Kläger hieran als Angehöriger der Bundeswehr und nicht am Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union teilgenommen hat. In der Revisionsverhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger seit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Berufssoldat im Inland - bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Flugsicherung GmbH in Kaufbeuren - tätig ist.

152. Mit dem nationalen Verfassungsrecht ist § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vereinbar.

16a) Der Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG verstößt nicht gegen die Vorgaben des Grundgesetzes zur Versorgung von Berufssoldaten.

17Zwar ist Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Maßstabsnorm; die Ausgestaltung soldatenbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Normen hat sich gleichwohl an den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen zu orientieren, die für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG strukturprägend sind (vgl. - BVerfGE 3, 288 <335>; Beschluss vom - 2 BvL 10/11, 28/14 - BVerfGE 145, 249 Rn. 43 m.w.N.).

18Das Beamtenverhältnis besteht zu einem bestimmten Dienstherrn und ist grundsätzlich nicht auf Zeit, sondern auf Lebenszeit begründet. Kündigt der Beamte dieses auf Lebenszeit ausgerichtete Dienst- und Treueverhältnis aufgrund eigener Willensentscheidung auf, entfällt die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Stattdessen besteht ein aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteter Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung, dem mit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - § 8 Abs. 2 SGB VI - Genüge getan ist. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, dem auf eigenen Antrag ausscheidenden Beamten den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch bezogen auf die bisherige Dienstzeit zu erhalten (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 951/98 - DVBl 2000, 1117 Rn. 4 und vom - 2 BvR 1304/05 - NVwZ 2007, 802 Rn. 16).

19Danach ist die Gewährung des Altersgelds an antragsgemäß aus dem Dienstverhältnis ausscheidende Berufssoldaten verfassungsgemäß, weil die Regelung des Altersgelds in mehrfacher Hinsicht über die Ansprüche hinausgeht, die der Berufssoldat im Falle der - verfassungsrechtlich ausreichenden - Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - z.B. wegen der Nachversicherung nach Maßgabe der von vornherein niedriger festgesetzten Bruttobezüge der aktiven Beamten - erhielte. Es ist gerade Ziel der Einführung des Altersgeldes, die mit der Nachversicherung verbundenen Nachteile abzubauen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12479, S. 11).

20b) Die Modalitäten der Zahlung des Altersgelds, sofern sie auch Folge des Abschlags nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG sind, verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

21aa) Für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG kann dahingestellt bleiben, ob der Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts als Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV zu werten und ob die - unterstellte - Einschränkung dieses Rechts nach Maßgabe der Kriterien des Gerichtshofs (z.B. , Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 29) gerechtfertigt ist. Denn selbst wenn der Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs - wegen seiner die Inanspruchnahme der Freizügigkeit beeinträchtigenden Wirkung mit Art. 45 AEUV unvereinbar sein sollte, wäre der Bundesgesetzgeber nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, rein inländische Sachverhalte, wie den des Klägers, identisch mit solchen Sachverhalten zu regeln, für die infolge des grenzüberschreitenden Bezugs die - günstigeren - Vorgaben des Unionsrechts gelten.

22Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten die Grundfreiheiten nur für grenzüberschreitende Sachverhalte oder knüpfen nur an solche an, die zumindest Auswirkungen auf den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Union haben und stehen damit einer - indirekten - "Inländerdiskriminierung" nicht entgegen ( u.a., Pistre - Slg. 1997, I-2343 Rn. 41 ff. und vom - C-14/00, Kommission/Italien - Slg. 2003, I-513 Rn. 72). Die Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers wird durch das Unionsrecht nur soweit begrenzt, wie das Unionsrecht reicht, d.h. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, nicht dagegen bei rein innerstaatlichen ( - BVerfGK 17, 18 <23> m.w.N.; 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 45).

23bb) Die Ungleichbehandlung von Bediensteten, die das auf Lebenszeit begründete Dienstverhältnis einseitig durch den Antrag auf Entlassung beenden, gegenüber denjenigen Bediensteten, die bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze oder ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Dienstverhältnis verbleiben, ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass nur diese Bediensteten der Verpflichtung entsprechen, ihre ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem auf Lebenszeit ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

24cc) Zwar beenden auch Bedienstete - Beamte, Soldaten und Richter -, die innerhalb der Bundesrepublik den Dienstherrn mit Zustimmung des abgebenden Dienstherrn wechseln, das zum früheren Dienstherrn auf Lebenszeit begründete Dienstverhältnis. Die Privilegierung dieser Gruppe von Bediensteten durch den Staatsvertrag vom und über die Verteilung

von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Gesetz vom , BGBl. I S. 1288) in Gestalt der Fiktion eines einheitlichen Beamtenverhältnisses ist dadurch gerechtfertigt, dass der abgebende Dienstherr dem Wechsel zustimmen muss und damit die Belange seiner Personalplanung durchsetzen kann. Stimmt der bisherige Dienstherr dem Wechsel nicht zu, verbleibt dem unverändert wechselwilligen Bediensteten nur die Entlassung aus dem bisherigen Dienstverhältnis mit den deutlichen Nachteilen der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn nicht der bisherige Dienstherr, wie die Beklagte, wozu sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, die Möglichkeit geschaffen hat, die erworbenen Versorgungsansprüche - z.B. durch ein Altersgeld - zumindest teilweise zu bewahren.

25dd) Auch der vom Kläger beanstandete Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des Altersgelds einerseits und der Gewährung von Ruhegehalt an Berufssoldaten nach § 15 SVG nach Maßgabe der in § 45 SG festgesetzten Altersgrenzen andererseits ist gerechtfertigt.

26Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AltGG ruht der Anspruch auf Altersgeld grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/12479, S. 14) wird ausdrücklich betont, dass diese Regelung auch auf eigenen Antrag entlassene Soldaten erfasst. Die grundsätzliche Anknüpfung der Auszahlung des Altersgelds an den Zeitpunkt der Erreichung der Regelaltersgrenze ist eine Folge des Umstands, dass es sich beim Altersgeld infolge des Entlassungsantrags des Bediensteten gerade nicht um die Alterssicherung des ausscheidenden Bediensteten nach den Grundsätzen des ursprünglich auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnisses handelt. Da das Altersgeld an die Stelle der - ungünstigeren - Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt, ist es sachgerecht, an diesen Zeitpunkt anzuknüpfen. Zudem führt § 3 Abs. 3 Satz 2 AltGG - tatsächlich häufig eintretende - Fälle auf, in denen das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wesentlich früher endet. Die Altersgrenzen nach § 45 Abs. 2 SG sollen auch den durchschnittlichen körperlichen und gesundheitlichen Belastungen Rechnung tragen, denen die Soldaten in den verschiedenen Dienstgraden regelmäßig ausgesetzt sind. Diesen besonderen Belastungen entzieht sich aber derjenige Berufssoldat, der auf seinen eigenen Antrag hin nach § 46 SG entlassen wird.

27c) Der Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG verletzt auch Art. 12 GG nicht.

28Das Altersgeld dient einerseits dazu, die Mobilität und Flexibilität der Bediensteten zu erhöhen und den personellen Austausch mit der Wirtschaft zu fördern, indem die mit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile durch die Bewilligung des Altersgelds abgebaut werden. In diesem Zusammenhang dient der Abschlag andererseits der Aufrechterhaltung des Lebenszeitprinzips, indem er bei Erleichterung des Ausscheidens des Bediensteten aus dem auf Lebenszeit begründeten Dienstverhältnis durch den spürbaren finanziellen Nachteil der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit entgegenwirkt (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12479, S. 11).

29d) Schließlich ist auch die Fürsorgepflicht nicht verletzt, die zumindest für Beamte aus Art. 33 Abs. 5 GG die Verpflichtung des Dienstherrn begründet, die wohlverstandenen Interessen des Bediensteten in gebührender Weise zu berücksichtigen ( - NVwZ 2008, 547 <548> m.w.N.).

30Die allgemeine Fürsorgepflicht begründet keine über eine detaillierte gesetzliche Regelung hinausgehenden Ansprüche ( 2 C 38.99 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 S. 3, vom - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <309 f.> und vom - 2 C 22.16 - Buchholz 232.01 § 48 BeamtStG Nr. 1 Rn. 22).

31Der Gesetzgeber hat sich unter Abwägung aller Umstände, die für und gegen das vorzeitige Ausscheiden eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit sprechen, für die konkrete gesetzliche Regelung entschieden, bei der der Abschlag gerade die Funktion hat, einer übermäßigen Inanspruchnahme dieser Möglichkeit entgegenzuwirken. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht unter Berufung auf die Fürsorgepflicht unterlaufen werden.

32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:130220U2C10.19.0

Fundstelle(n):
MAAAH-48515