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NWB Nr. 20 vom Seite 1467

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften

[i] BMF, Mitteilung v. 22.4.2020 Seit dem Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v.  (BGBl 2017 I S. 2360) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. U. a. sollen die Aufzeichnungserleichterungen für Arbeitgeber, bestimmte, steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen zu müssen, erweitert werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Für Land- und Forstwirte soll die Möglichkeit eingeführt werden, als Wirtschaftsjahr [i]BR-Drucks. 193/20 das Kalenderjahr zu wählen (§ 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV). Auch soll ein elektronisches Mitteilungsverfahren für Agrarsubventionen eingeführt werden (§ 52 EStDV-neu). Das sog. Bankenprivileg bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG soll auf konkret dem § 1 Abs. 1 KWG unterfallende Kreditinstitute durch Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV beschränkt werden. Mit einer Änderung des § 9 UStDV soll es dem Unternehmer ermöglicht werden, den Ausfuhrnachweis auch mit dem von der Grenzzollstelle erzeugten elektronischen IT-Ausfuhrkassenzettel-Beleg führen zu dürfen. Das Kabinett hat die Verordnung am beschlossen. Die Verordnung bedarf nun noch der Zusti...

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