Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Kinderrückhaltesystem" – zur Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 161 7160 (Streitpatent), das am 7. September 2009 unter Inanspruchnahme einer norwegischen Priorität vom 8. September 2008 (NO 20083819) angemeldet worden ist. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2009 020 375.4 geführt. Es trägt die Bezeichnung: "Child restraint system-ISOFIX" und umfasst zehn Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.