Doppelbesteuerung | Konsultationsvereinbarung zu Art. 19 Abs. 4 DBA-Schweiz (BMF)
Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom zu Art. 19 Abs. 4 DBA-Schweiz veröffentlicht. Die Vereinbarung regelt die Besteuerung beim Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets (-CHE/07/10019-03).
Hintergrund: Art. 19 Abs. 4 DBA-Schweiz regelt ergänzend zum OECD-MA das ausschließliche Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates für Vergütungen bei im Grenzgebiet tätigem Personal verschiedener Behörden und Einrichtungen.
Hierzu führt das BMF aus:
Vergütungen i. S. von Art. 19 Abs. 3 DBA, die von Personal der Schweizerische Bundesbahnen AG und von Beamten, die zuvor bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren und nun bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn, wie der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind, bezogen werden, fallen insgesamt nicht unter Art. 19 Abs. 4 DBA, wenn die Tätigkeit auch außerhalb des Grenzgebietes ausgeübt wird.
Dies gilt in der Regel für mobil eingesetztes Bahnpersonal im Personen- und Güterverkehr sowie in der Infrastrukturunterhaltung (Lokpersonal, Zugpersonal, Triebfahrzeugführende).
Als Grenzgebiet gilt eine Zone entlang der deutsch-schweizerischen Grenze, welche sich in Luftlinie von der Grenze (ohne Berücksichtigung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein) 30 km in den jeweiligen Vertragsstaat erstreckt.
Art. 19 Abs. 5 DBA i. V. mit Art. 15a DBA bleibt vorbehalten für Fälle, in denen Art. 19 Abs. 4 DBA nicht anwendbar ist.
Es bleibt den Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates unbenommen, das Tätigwerden außerhalb des Grenzgebietes zu überprüfen und hierfür entsprechende Nachweise zu verlangen.
Die Vereinbarung ist auf Vergütungen für ab dem ausgeübte Tätigkeiten anwendbar.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (RD)
Fundstelle(n):
KAAAH-48397