1. Im Falle der Herabsetzung des Haftkapitals ist eine vormals begründete Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten analog § 160 HGB auf fünf Jahre begrenzt.
2. Für den Fristbeginn des § 160 HGB ist nicht erst auf die spätere Eintragung der Herabminderung der Haftsumme in das Handelsregister abzustellen, wenn die Gläubiger bereits zuvor positive Kenntnis von der Herabsetzung des Haftkapitals hatten (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom - 8 U 925/19; ; Abgrenzung zu I-6 U 156/18).
Fundstelle(n): DB 2020 S. 784 Nr. 15 DStR 2020 S. 1212 Nr. 23 DStR 2020 S. 1967 Nr. 36 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2020 S. 1402 ZIP 2020 S. 765 Nr. 16 SAAAH-48390
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