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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 KR 1652/18

Gesetze: SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB V § 237 S. 1 Nr. 2; BGB § 1922 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einer durch den Erben weitergeführten Direktversicherung führt allein ein gesetzliches Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer durch Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) ohne Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht dazu, dass der institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge verlassen wird.

Fundstelle(n):
ErbBstg 2020 S. 189 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2020 S. 2665
IAAAH-48376

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.02.2020 - L 4 KR 1652/18

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