Online-Nachricht - Dienstag, 26.05.2020

Coronavirus | Besteuerung von Grenzpendlern nach Belgien (BMF) - aktualisiert am : Verlängerung der Konsultationsvereinbarung

Das BMF hat eine Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien am veröffentlicht. Die Vereinbarung regelt die Besteuerung von Grenzpendlern nach Belgien und soll grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie nicht benachteiligen (-BEL/20/10002 :001).

Hintergrund: Homeoffice kann zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen.

Insbesondere Grenzpendler*innen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Beschränkungen betroffen. Wenn sie nun, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen (Belgien: 183 Tage), an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Deutsche Grenzpendler, die in Belgien beschäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Belgien, so die Regelung im Artikel 15 des DBA Deutschland-Belgien. Ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen kann daher zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.

Sonderregelung zur Vermeidung des Wechsels des Besteuerungsrechts

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Königreich Belgien am eine Verständigungsvereinbarung DBA vom unterzeichnet. Diese sieht u.a. vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Belgien gelten (Tatsachenfiktion). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-Pandemie). Die Tatsachenfiktion greift nicht für Homeoffice-Tage, die unabhängig von dem Coronavirus stattfinden. Weitere Details können Sie dem Volltext des BMF-Schreibens entnehmen.

Anwendungszeitraum

Die Konsultationsvereinbarung ist am in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum bis zum Anwendung. Ab dem verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die zuständigen Behörden Deutschland und Belgiens dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.

Hinweis:

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

Nachricht aktualisiert am : Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung wurde mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom bis zum verlängert (-BEL/20/10002 :001).

Nachricht aktualisiert am :Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung wurde mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom bis zum verlängert. (-BEL/20/10002 :001). Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-48306