USt direkt digital Nr. 9 vom Seite 1

Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem

StB Dipl.-Kfm. Christian Rohde | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Verkaufsförderaktionen mit Treuepunkten war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. In einer aktuellen BFH-Entscheidung hatte sich ein Unternehmer an einem von einem Dritten betriebenen Rabattsystem beteiligt, das an Kunden des Unternehmers umsatzabhängige Punkte ausgibt. Der Kunde hatte u.a. die Möglichkeit, seine erworbenen Punkte bei einem weiteren Einkauf an Zahlung statt einzulösen (sog. „instore redemption“). Die Abrechnung der gesammelten und eingelösten Punkte der Kunden erfolgte durch den Dritten als Systemanbieter in einem monatlichen „Punkteclearing“ gegenüber der Klägerin. Die Klägerin erklärte die für ihre Kunden bei deren Einkäufen ausgegebenen Punkte und den dem Systemanbieter für einen Abrechnungszeitraum hierfür geschuldeten Betrag umsatzsteuerlich als Entgeltminderung. Das FA erkannte die Entgeltminderungen nicht an.

Eine wesentliche Frage in der BFH-Entscheidung war, ob das und die ihm folgende BFH-Rechtsprechung, wonach es bei der Gewährung von Rabatten erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommt, wenn das gezahlte Entgelt tatsächlich teilweise an den Kunden zurückgewährt wird, nicht nur im Zweierverhältnis zwischen Unternehmer und Kunde, sondern auch bei Einbeziehung eines Dritten Anwendung findet. Der BFH hat sich hier auf den Wortlaut in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in der bis geltenden Fassung zurückgezogen, wonach Entgelt alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Die Bemessungsgrundlage ändert sich deshalb erst, wenn sich der Aufwand des Kunden ändert, also wenn der Kunde den Rabatt aus dem „ersten Umsatz“ auf das Entgelt des „zweiten Umsatzes“ tatsächlich erhält. Dr. Matthias Gries und Maximilian Vetter setzen sich in ihrem mit dem Urteil auseinander.

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Christian Rohde

Fundstelle(n):
USt direkt digital 9 / 2020 Seite 1
NWB JAAAH-48302